Ralf Buerger

Direkter Kontakt:
02331 / 961 602

Unternehmen: Ralf Buerger, Rechtsanwalt und Notar, Hagen

Mitgliedschaften:

- ARGE Bank- und Kapitalmarktrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht
- DAV
- Anwaltsverein Hagen

Fachanwaltschaften und Spezialgebiete:

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Schwerpunkt: Erbrecht

- Hier weitere Infos zum Fachanwaltstitel finden

Vita:

1988 Abi Theodor-Heuss Gymnasium Hagen

1988-1990 Zivildienst Ausbildung Rettungssanitäter 

1990-1996 Studium Rechtswissenschaft Westfälische Wilhelms-Universität Münster 

1. Staatsexamen 

1996-1998 Referendariat Arnsberg

2. Staatsexamen 

1998 Zulassung als Rechtsanwalt und seitdem als selbständiger, unabhängiger Rechtsanwalt tätig

2006 Fachanwalt für Arbeitsrecht

2008 Fachanwalt für Verkehrsrecht (erloschen 2019)

2011 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

2019 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Okt. 2020 Notar

Das Wettbewerbsverbot im GmbH Gesellschaftsvertrag

Das Wettbewerbsverbot in der GmbH Satzung.

Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH können in der Satzung einer Gesellschaft vereinbart werden (Scholz/Emmerich, GmbHG, 10. Aufl., § 3 Rdnr. 89; Pentz, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 13 Rdnr. 87).

Sie sind aber nur in den von § 1 GWB vorgegebenen Grenzen zulässig (vgl. BGHZ 104,246).

Bundesarbeitsgericht 6 AZR 4/18 - Zahlung der Abfindung in der Insolvenz

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich geeinigt: Der Arbeitsvertrag wird gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Wenig später muss der Arbeitgeber allerdings Insolvenz anmelden. Was wird nun aus der Abfindung für den Arbeitnehmer? Wird sie zu einer Insolvenzforderung unter vielen oder ist sie als Masseverbindlichkeit einzustufen, die vorab beglichen werden muss.  „Für den Arbeitnehmer hängt von dieser Frage viel ab. Für ihn macht es einen großen finanziellen Unterschied wie die Abfindung insolvenzrechtlich eingeordnet wird“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Kameraüberwachung am Arbeitsplatz

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt unter Umständen zu hohen Schadenersatzforderungen des Arbeitnehmers. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat eine Arbeitgeberin dazu verurteilt, an einen von ihr überwachten Arbeitnehmer 2.000,00 Euro Schadensersatz zu leisten (Urteil v. 24.05.2019 – 2 Sa 214/18).

Fake Rechnungen

Fake Rechnungen

In der hiesigen Region und darüber hinaus kursiert aktuell eine massive Betrugswelle mit gefälschten Rechnungen, die im Namen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) verschickt werden. Die Täter wenden sich insbesondere an Unternehmen aus Hagen, Wetter (Ruhr), u.a., betroffen sind jedoch auch andere Regionen und Branchen.

Ablauf und Merkmale der Betrugsmasche

Das Erbscheinsverfahren, § 2353 BGB - Vorlage einer Sterbeurkunde „nur für Rentenzwecke“ beim Nachlassgericht.

Die Vorlage einer Sterbeurkunde „nur für Rentenzwecke“ beim Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens gem. § 2353 BGB.

Welche Beweiswirkung hat eine solche Urkunde mit dem eingeschränkten Geltungsvermerk?

 

A. Normen und Sachverhalt

 

Gem. § 352 FamFG gilt (hier ausschnittweise):

„Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

Der Handelsvertreter

Der Handelsvertreter

 

I. Der Begriff des Handelsvertreters wurde vom Gesetzgeber in § 84 Abs.1 HGB definiert: 

§ 84 Handelsgesetzbuch

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Haftungsrisiken des GmbH Geschäftsführers

Haftungsrisiken des GmbH Geschäftsführers

Die §§ 39 ff. GmbHG regeln u.a. das Pflichtenprogramm für die Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers.

Dazu gehören die Anmeldungen zum Handelsregister, die Einreichung und die Aktualisierung der Gesellschafterliste, die Buchführung der Gesellschaft, die Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts usw.