Bereits seit November 2017 verbietet die StVO - neben der "klassischen" Handynutzung - die Nutzung von sämtlichen elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 23 Abs. 1 a S. 1 StVO).
Wie das OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 2019, 4 RBs 191/19 nunmehr klargestellt hat, stellt hierbei auch ein (reiner) elektronischer Taschenrechner ein elektronisches Gerät dar, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.
Auf diesen Beschluss weist Rechtsanwalt Christian Dreier von der Buerger Rechtsanwaltskanzlei in Hagen hin.
Bei dem in diesem Fall Betroffenen handelte es sich um einen Immobilienmakler der, auf dem Weg zu einem Kundentermin, während der Fahrt einen Taschenrechner in Höhe des Lenkrads in der rechten Hand hielt, um seine Provision zu berechnen. Hierbei wurde er - aufgund der daneben vorliegenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - geblitzt. Neben dem Geschwindigkeitsverstoß wurde dem Makler daher auch die verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts zur Last gelegt.
Im Ergebnis zu Recht, wie das OLG Hamm feststellte.
„Das OLG stellt klar, dass ein elektronischer Taschenrechner zwar nicht ausdrücklich in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO aufgeführt ist, man jedoch nicht daran gehindert sei, diesen unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO zu fassen. Die Aufzählung in S. 2 der Norm enthalte lediglich Beispiele und ist sei nicht abschließend, wie schon die Formulierung "auch" und "insbesondere" deutlich machen würden" erläutert Rechtsanwalt Dreier.
Ein elektronischer Taschenrechner diene schon dem Wortlaut nach der Information.
In der Entscheidung des OLG Hamm heißt es hierzu:
Bei Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiert sich der Nutzer über deren Ergebnis, sei es, weil er selbst nicht zur Berechnung in der Lage ist, sei es, um sich die Richtigkeit eines selbst berechneten Ergebnisses bestätigen zu lassen oder einfach weil es schneller geht. Durch die auf dem Display nach Abruf (etwa durch Drücken der "Gleichtaste") erscheinenden Zahlen wird der Nutzer über eine bestimmte Sache unterrichtet [...], im vorliegenden Fall etwa darüber, welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmacht [...]. Dies ist auch der Gehalt einer Nachricht, die aus Zeichen eines (hier: Zahlen-) Codes zusammengesetzt ist.
Des Weiteren spreche auch in systematischer Hinsicht alles dafür, den elektronischen Taschenrechner als Informationsgerät in dem o.g. Sinne anzusehen. Seine Funktionen umfassen einen Ausschnitt dessen, was auch bei einem der in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genannten Mobiltelefone oder tragbaren Flachrechner (also Tablet-Computern, s.o.) an Funktionen möglich ist.
Rechtsanwalt Dreier weist darauf hin, dass die Entscheidung des OLG Hamm im Widerspruch zu einer Entscheidung des OLG Oldenburg steht. "Das OLG Oldenburg hat in einem ähnlich gelagerten Fall am 25.06.2018 (2 Ss (OWi) 175/18) entschieden, dass sich ein Taschenrechner nicht als ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, bezeichnen lässt. Im hiesigen Gerichtsbezirk dürften die zuständigen Gerichte sich der Meinung des OLG Hamm anschließen. Vielleicht wird sich der BGH jedoch auch noch mal zu dieser Frage äußern."
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