Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
***** fünf Sterne Mandantenbewertung
"Ich bin selbst Volljurist. Herr Buerger ist nach unserer Einschätzung fachlich kompetent, gründlich und ein Typ, der nicht locker lässt. Er ist auch gut vernetzt, was abseits rein juristischer Fähigkeiten auch helfen kann, bestehende Ansprüche durchzusetzen oder an wichtige Informationen zu kommen. Wir fühlen uns von ihm sehr gut vertreten." von R.Z.
Gesellschaftsrecht
Als im Wirtschaftsrecht platzierte Kanzlei sind unsere Mandatsträger in allen Bereichen des Gesellschaftsrechts tätig und begleiten Gesellschaften und Gesellschafter von der Gründung von Gesellschaften bis zur endgültigen Auseinandersetzung. Wir begleiten unsere Mandanten bei anstehendem Wechsel der Rechtsform und bei notwendigen Umwandlungen. Natürlich können Mandanten auch auf unsere Erfahrungen beim Verkauf oder Erwerb von Gesellschaften setzen und sich auf unsere Empfehlungen bei Beteiligungen verlassen. In enger Zusammenarbeit mit dem Rechtsgebiet Erbrecht begleiten wir Sie zu Lebzeiten während der strategischen Planung und erfolgreichen Umsetzung Ihrer Unternehmensnachfolge. Zu unseren Mandanten zählen Vereine, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften.
Handelsrecht
Handelsverkehr, Handelskauf und das Recht der Handelsvertreter sind als Teil des Rechtsgebietes Handels- und Gesellschaftsrecht komplexe Teilbereiche, die wir für unsere Mandanten mit größter Sorgfalt und einem großen Maß an Kompetenz und Erfahrung bedienen.
Missachtet ein Geschäftsführer bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH einen im Gesellschaftsvertrag geregelten oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäfts abgeleiteten Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung, kann der Vertragspartner der GmbH aus dem Geschäft unter Umständen wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten. BGH Urteil vom 08.01.2019, Az.: II ZR 364/18.
§ 18 HGB
Firmierung einer UG als „Holding“ bei zeitnah nach Ersteintragung beabsichtigter Errichtung der Holdingstruktur
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 16.04.2019 – 20 W 53/18 (AG Frankfurt/M.)
Leitsatz des Gerichts:
Die Ersteintragung einer UG im Handelsregister mit dem Firmenbestandteil „Holding“ ist auch dann zulässig, wenn sie zum Eintragungszeitpunkt noch keine tatsächliche Holdingstruktur aufweist, sondern deren Errichtung jedenfalls zeitnah nach ihrer Ersteintragung beabsichtigt.