Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Die permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt unter Umständen zu hohen Schadenersatzforderungen des Arbeitnehmers. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat eine Arbeitgeberin dazu verurteilt, an einen von ihr überwachten Arbeitnehmer 2.000,00 Euro Schadensersatz zu leisten (Urteil v. 24.05.2019 – 2 Sa 214/18).
Die Arbeitgeberinhatte ihren Mitarbeiter heimlich überwacht. Vor dem Arbeitsgericht reklamierte der Arbeitnehmer, dass er durch die Videoaufnahmen in seinen Persönlichkeitsrechten aus § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden sei. Dies berechtige ihn zur Schadenersatzforderung gegenüber seiner Arbeitgeberin.
Die Abwägung der schutzwürdigen Interessen
Zwar sei eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht per se unzulässig, wenn schutzwürdige Interessen anderer Beteiligter dies erfordere. Dann trete das Recht am eigenen Bild zurück. Die Videoaufnahme müsse sich aber auf das Nötigste beschränken, so das Landesarbeitsgericht.
Einzelfallbeurteilung erforderlich
Bei einer rechtswidrigen Videoüberwachung reicht es nicht, lediglich die Kamera wieder zu entfernen. Eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls kann ergeben, dass die Persönlichkeitsverletzung eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers auslöst. Dabei sind die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs nach Art und Schwere, ebenso der Anlass und die Beweggründe des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Abwehr von Straftaten
Allein der Hinweis der Arbeitgeberin darauf, die Kamera diene zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, reiche zur Rechtfertigung nicht aus, so das LAG. Persönlichkeitsrechte werden durch die heimliche Videoüberwachung erheblich beeinträchtigt.2.000,00 Euro Schadensersatz für den Arbeitnehmer sind das Ergebnis des Urteils. Nicht nur die Überwachung des unmittelbaren Arbeitsbereiches (hier der Kassenbereich) war rechtswidrig, auch die Überwachung des Toilettenbereichs sowie des Bereiches der Ankunft und des Verlassens des Geländes wurde als unzulässig erachtet.
7.000,00 EUR Schadenersatz
Im Jahre 2010 hatte das Hessische Landesarbeitsgericht bereits einen Arbeitgeber, der zwei Arbeitnehmerinnen ohne deren Einwilligung drei Monate lang videoüberwachte zu 7.000,00 Euro Schadensersatz verurteilt.(Hessisches LAG, Urt. v. 25.10.2010- 7 Sa 1586/09).