Haftungsrisiken des GmbH Geschäftsführers

Haftungsrisiken des GmbH Geschäftsführers

Die §§ 39 ff. GmbHG regeln u.a. das Pflichtenprogramm für die Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers.

Dazu gehören die Anmeldungen zum Handelsregister, die Einreichung und die Aktualisierung der Gesellschafterliste, die Buchführung der Gesellschaft, die Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts usw.

Die Frage nach der Haftung des Geschäftsführers stellt sich immer dann, wenn der Geschäftsführer eine Pflichtverletzung begangen hat. Je nachdem welche Pflicht verletzt wurde, besteht die Haftung gegenüber der GmbH selbst (Innenhaftung) oder gegenüber Dritten (Außenhaftung) und zwar persönlich mit dem Privatvermögen.

Aus­gangs­punkt für die In­nen­haf­tung des Geschäftsführers ist regelmäßig § 43 Abs. 1 GmbHG. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt ein Geschäftsführer diese ihm obliegende Pflicht droht die persönliche Inanspruchnahme (§ 43 Abs. 2 GmbHG).  Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Die Ansprüche der Gesellschaft auf Grund einer Obliegenheitsverletzung des Geschäftsführers verjähren in fünf Jahren.

Bei der sog. Außen­haf­tung machen Dritte Ansprüch gegen den Geschäftsführer direkt geltend.

Das ist zum Beispiel beim Vor­ent­hal­ten von So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben (§ 266a StGB), der Nich­terfüllung von steu­er­li­chen Pflich­ten sowie wegen Pflicht­ver­let­zun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Insolvenzreife der GmbH der Fall.

 

§ 15a Abs. 4 InsO (Insolvenzordnung)

Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Geschäftsführer einen Eröffnungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder nicht richtig stellt (sog. Insolvenzverschleppung). Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer dann, insbesondere den Gesellschaftsgläubigern, auf Schadensersatz.

BGH, Urteil vom 19.11.2019, Az.: II ZR 233/18

"Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Insolvenzantragspflicht führt zu einer deliktischen Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, die auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihnen durch die verspätete oder unterlassene Stellung des Insolvenzantrags entstanden ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 245/57, BGHZ 29, 100, 102 ff.; Urteil vom 19. Februar 1990 - II ZR 268/88, BGHZ 110, 342, 360 f.; Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 119/10, ZIP 2012, 723 Rn. 10, 27; Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 113/13, ZIP 2015, 267 Rn. 13; Urteil vom 18. November 2014 - II ZR 231/13, BGHZ203, 218 Rn.12)."

Aber auch ein zu früh gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern Schadensersatzansprüche auslösen.

Schnell ist der Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 S.1 GmbHG erfüllt, wenn die GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses insolvenzreif war und der Geschäftsführer der GmbH es schuldhaft versäumt hat, einen Insolvenzantrag zu stellen. § 64 S.1 GmbHG ist insoweit ein Schutzgesetzt i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. - überholt durch BGH, Urteil vom 19.11.2019, Az.: II ZR 233/18

"Demgegenüber handelt es sich bei §64 Satz1 GmbHG nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. einen "Ersatzanspruch eigener Art", der der Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger dient und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger verhindern soll (BGH, Urteil vom 25. Januar 2010 - II ZR 258/08, ZIP 2010, 470 Rn. 10; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 20; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZR 337/17, ZIP 2019, 1719 Rn. 16). Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat auch ausdrücklich ausgesprochen, dass § 64 Satz 1 GmbHG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZR 337/17, ZIP 2019, 1719 Rn. 16)

Für den Zeitraum nach Abschluss der Liquidation ergibt sich nichts anderes. Der Schutzzweck des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG bleibt auch mit dem Abschluss der Liquidation unverändert. Das Berufungsgericht, das sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf die Entscheidung des Senats vom 13. März 2018 beruft, verkennt, dass in dieser Entscheidung die Schutzgesetzeigenschaft von § 73 Abs. 3 GmbHG verneint und ein unmittelbarer Anspruch des Gläubigers in entsprechender Anwendung von § 268 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 5 AktG angenommen wurde, wenn die Liquidation der GmbH beendet und lediglich ein Gläubiger vorhanden ist (BGH, Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 15, 41 ff., 46 ff.)."

Der Geschäftsführer haftet bei der Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht für alles, was nach der Insolvenzreife passiert.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21. 10. 2014 – II ZR 113/13 wie folgt entschieden:

„Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und ist dadurch die Schädigung des Vermögens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten begünstigt worden, besteht darin unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht kein die Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den eingetretenen Schaden auslösender innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer und dem Vermögensschaden des Vertragspartners der GmbH.“

In diesem Zusammenhang hat der BGH klargestellt, dass das Verbot der Insolvenzverschleppung nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens dient, sondern auch den Zweck hat, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden. Dieser Schutzzweck rechtfertigt es, den Neugläubigern einen Anspruch auf den Ersatz ihres Vertrauensschadens zuzubilligen „Der seine Insolvenzantragspflicht versäumende Geschäftsführer hat einem vertraglichen Neugläubiger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er mit der überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen getreten ist. Der danach zu ersetzende Schaden besteht nicht in dem wegen der Insolvenz der Gesellschaft "entwerteten" Erfüllungsanspruch des Gläubigers, der lediglich auf das deliktsrechtlich grundsätzlich nicht geschützte positive Interesse abzielt. Der Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung ist vielmehr auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Ersatzfähig sind danach nur Schäden, die durch die Insolvenzreife der Gesellschaft verursacht worden sind. Nach der Senatsrechtsprechung ist unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht in aller Regel nur der Schaden ersatzfähig, der dadurch entsteht, dass der vertragliche Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz dieser noch Geld- oder Sachmittel als Vorleistungen zur Verfügung stellt und dadurch Kredit gewährt, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen, oder er infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht hat “ so der BGH.

Anerkannt ist, dass die reine Kausalitätsbetrachtung ihre Grenzen u.a. am Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht findet (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 – II ZR 390/03).  Gemäß gefestigter Rechtsprechung des BGH kann nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 S.1 GmbHG bzw. § 15a Abs. 1 InsO „nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Notwendig ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden. Es darf nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung gegeben sein“

 

§§ 34, 69 AO (Abgabenordnung)

Geschäftsführer haben die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft (der GmbH) zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Geschäftsführer einer GmbH haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter (z.B. Geschäftsführer), Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Das heißt, wird z.B. wird eine Steuerforderung gegenüber der GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer bei seiner Inanspruchnahme gemäß §§ 34, 69 AO aufgrund von § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können.

 

§ 64 GmbHG (Schmälerung der Masse)

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht erkennbar.

Geschäftsführer sollten daher die Liquiditätsentwicklung der Gesellschaft fortschreitend kritisch verfolgen und die Geschäftsführung an die sich ggf. ändernden Umstände anpassen. Die Zahlungsfähigkeit der GmbH ist ggfls. anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Spätestens ab den ersten Anzeichen für eine Krise (siehe auch § 49 Abs. 3 GmbHG) sollte eine Überschuldungsbilanz erstellt und fortlaufend aktualisiert werden. Für die sachverständige Erstellung einer belastbaren Fortführungsprognose sollte Sorge getragen werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.01.2016, Az. II ZR 394/13 entschieden,

dass ein Geschäftsführer fahrlässig handelt,

„wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Dabei muss er sich, sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, gegebenenfalls fachkundig beraten lassen“.

Weiter heißt es in einem Urteil des BGH vom 27.03.2012, Az. II ZR 171/10:

a) Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen.

b) Der Geschäftsführer darf sich nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken.“

Der BGH hat am 18.11.2014, Az. II ZR 286/13 unter Bezugnahme auf das vorherige Urteil weiter ausgeführt:

„Es kommt daher nicht darauf an, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts“ die Hilfserwägung des  Geschäftsführers er „habe zudem nicht schuldhaft gehandelt, weil er fachlichen Rat in Anspruch genommen habe, nicht tragen. Der Beklagte kann sich hierauf bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderliche Plausibilitätskontrolle nicht vorgenommen hat.“ 

Nach dem Urteil des BGH vom 04.07.2017, Az. II ZR 319/15 gilt aber auch:

a)Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird. Die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO aF sind insoweit nicht entsprechend anwendbar

.b)Die in die Masse gelangende Gegenleistung muss für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Das sind Arbeits-oder Dienstleistungen in der Regel nicht.

c)Wenn die Gesellschaft insolvenzreif und eine Liquidation zugrunde zu legen ist, ist die in die Masse gelangende Gegenleistung grundsätzlich nach Liquidationswerten zu bemessen.

Es stellt sich daher immer die Frage, ob der Zweck von § 64 S. 1 GmbHG, im Interesse der Gläubiger die Masse zu erhalten, erreicht wird. Eine nochmalige Erstattung durch den Geschäftsführer ginge über den mit dem Zahlungsverbot verbundenen Zweck hinaus, wenn die Masse über ihre bloße Erhaltung hinaus angereichert würde.

 

§§ 43 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG (Verbotene Auszahlung)

Der Geschäftsführer ist zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht werden.

BGH, Urteil vom 9. 12. 2014 – II ZR 360/13; OLG Hamm (lexetius.com/2014,4979)

„Bei der GmbH & Co. KG ist eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es für seine Haftung nach § 30 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob daneben eine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet.

b) Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft“.

BGH, Urteil vom 21. 3. 2017 – II ZR 93/16; OLG Dresden (lexetius.com/2017,955)

„Eine verbotene Auszahlung im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens liegt mit der Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter vor, wenn der Gesellschafter nicht voraussichtlich zur Rückzahlung in der Lage ist und zudem eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Damit und nicht erst mit der Verwertung der Sicherheit beginnt die Verjährung der Erstattungsansprüche der Gesellschaft nach § 31  Abs. 5 Satz 2 GmbHG.“

 

Ihr Ansprechpartner zum Thema:

Rechts- und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralf Buerger, Hagen.

 

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