Das Wettbewerbsverbot in der GmbH Satzung.
Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH können in der Satzung einer Gesellschaft vereinbart werden (Scholz/Emmerich, GmbHG, 10. Aufl., § 3 Rdnr. 89; Pentz, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 13 Rdnr. 87).
Sie sind aber nur in den von § 1 GWB vorgegebenen Grenzen zulässig (vgl. BGHZ 104,246).
Zusätzlich sind gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote am Maßstab von § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG zu messen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren.
Mit Rücksicht auf die insbesondere bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen – hier für die freie Berufsausübung – sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nur zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken.
Ob ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot diesen Anforderungen entspricht, ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks, zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2009, Az.:II ZR 208/08).
Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur
- bis zum – wirksamen – Austritt aus der Gesellschaft bzw.
- bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen, Gültigkeit beansprucht.
Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen §138 BGB i.V. mit Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich, so der BGH.
Nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung die Verwertung des gekündigten Gesellschaftsanteils vornehmen zu wollen, würde die Fortgeltung des Wettbewerbsverbotes die Berufsausübungsfreiheit des ausscheidenden Gesellschafters unangemessen beeinträchtigen, ohne dass ein berechtigtes Interesse diese Einschränkung erfordert. Ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbotiist wäre sittenwidrig und somit gem. § 138 Abs.1 BGB nichtig.
Regelmäßig unterliegen Gesellschafter gem. der Satzung einem Wettbewerbsverbot, solange sie an der Gesellschaft beteiligt sind. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot findet man in Satzungen seltener.
Während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft findet ein an die Gesellschafterstellung geknüpftes vertragliches Wettbewerbsverbot seine Rechtfertigung regelmäßig in dem anzuerkennenden Bestreben der Gesellschaft, dass der Gesellschafter als Ausfluss seiner gesellschaftlichen Treuepflicht den Gesellschaftszweck loyal fördert und Handlungen unterlässt, die seine Erreichung behindern könnten (vgl. BGHZ 70,331).
Dieser das Wettbewerbsverbot legitimierende Zweck, soll verhindern, dass die Gesellschaft von innen her ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird (vgl. BGHZ 104,17).
Dieser Zweck entfällt:
- Mit der Austrittsentscheidung und dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Verwertung des Gesellschaftsanteils und seiner Bekanntgabe
- Sowie mit der korrespondierenden Erklärung der Gesellschaft, sie wolle sich gegen den Austritt nicht wenden.
Ihr Ansprechpartner zum Thema Wettbewerbsverbote in Gesellschaftsverträgen:
Rechts- und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralf Buerger, Hagen.