Eintragung des Übergangs einer Kommanditbeteiligung im Erbfall; quotenloser Erbschein.

Der quotenloser Erbschein. Eintragung des Übergangs einer Kommanditbeteiligung im Erbfall. § 352a FamFG; §§ 12, 177 HGB; § 2048 BGB

A. Sachverhalt 

Der Erblasser war an einer GmbH & Co. KG als Kommanditist beteiligt. Im Rahmen eines privatschriftlichen Testaments hat er seine Kommanditbeteiligung seinen beiden Söhnen „vererbt“. Im Testament war zu lesen, dass er seine Kommanditbeteiligung jeweils zur Hälfte seinen beiden Söhnen „vererbe“ und sein restliches Vermögen seiner Ehefrau. Die Regelung war dahingehend auszulegen als Erbeinsetzung der Söhne und der Ehefrau mit entsprechender Teilungsanordnung, § 2048 BGB. Es wurde ein gemeinschaftlicher Erbschein unter Verzicht auf die Aufnahme der Erbteile (§ 352a Abs. 2, S. 2 FamFG) beantragt und erteilt. Im Rahmen einer Auseinandersetzungsvereinbarung wurde die Kommanditbeteiligung von der Erbengemeinschaft zu jeweils 50% auf die beiden Söhne übertragen. Es erfolgte die Anmeldung des Eintritts der Söhne als Kommanditisten in die GmbH & Co. KG zum Handelsregister. 

Das Registergericht hielt zunächst die Zwischeneintragung sämtlicher Erben für erforderlich. Den vorgelegten Erbschein wies dass Gericht mangels Angaben der Quoten für die Zwischeneintragung als nicht ausreichend zurück. 

B. Fragestellung

Ist zunächst die Zwischeneintragung sämtlicher Erben erforderlich? 

Reicht für eine solche Zwischeneintragung die Vorlage eines quotenlosen Erbscheins? 

 

C. Rechtslage
 

I. Tod des Kommanditisten
 

1. Eintritt der Erben im Wege der quotenentsprechenden Sondererbfolge

§ 177 HGB regelt:

„Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.“

Liegt eine Erbenmehrheit d.h. eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB),  vor, rückt aber nicht die Erbengemeinschaft als solche in die Kommanditistenstellung des Erblassers ein, sondern geht die Mitgliedschaft an der KG auf die einzelnen Erben entsprechend ihren Erbquoten über. Im Ergebnis tritt der Zustand ein, der nach hypothetischer Erbauseinandersetzung in Bezug auf den Kommanditanteil bestünde. Man spricht hier von der „Sondererbfolge“ bzw. dem „Direktanfall“ bei den jeweiligen Erben, vgl. Baumbach/ Hopt/Roth, HGB, 38. Aufl. 2018, § 177 Rn. 3 f.; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl. 2019, § 177 Rn. 16). 

Nach §§ 107, 143 Abs. 2 u. 3, 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 u. 2 HGB ist der Eintritt und das Ausscheiden eines Kommanditisten in und aus eine bestehende Gesellschaft und damit auch die „„Sondererbfolge“ in den Kommanditanteil als Ausscheiden des Erblassers und Eintritt des jeweils einzelnen Erben anzumelden und in das Handelsregister einzutragen, vgl. auch MünchKommHGB/K. Schmidt, § 177 Rn. 16. 

 

2. Notwendigkeit der Zwischeneintragung beim Vorliegen einer Teilungsanordnung


a) Die Voreintragung 
Allgemein wird vertreten, dass der Grundsatz der Zwischeneintragung auch bei mehreren Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolgen in unmittelbarer, zeitlicher Abfolge gilt. 

Ist im Handelsregister noch der Rechtsvorgänger eines Kommanditisten eingetragen, der seinerseits durch Tod oder Übertragung seines Kommanditanteils inzwischen aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, so kann der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger des zuletzt Ausgeschiedenen erst nach der Zwischeneintragung seines Rechtsvorgängers im Handelsregister eingetragen werden (vgl. auch OLG Köln DNotZ 2005, 555; KG MittBayNot 2003, 495; KG DNotZ 2001, 408; OLG Hamm NJW-RR 1993, 807; zustimmend die h. L., vgl. Krafka, Register- recht, 11. Aufl. 2019, Rn. 751, 756). 

Fundiert wird diese Auffassung damit, dass die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen (anders als bei § 40 GBO für das Grundbuch) Ausnahmen insoweit nicht vorsehen. Auch wird auf den Zweck des Handelsregisters verwiesen. Die die Gesellschaft betreffenden einzutragenden Tatsachen, insbesondere ihre Haftungsverhältnissemüssen zuverlässig und vollständig, also vor allem auch lückenlos, wiedergeben werden (KG DNotZ 2001, 408, 409; OLG Hamm NJW-RR 1993, 807, 808 f.). Ohne Zwischeneintragung ist dies nicht gewährleistet.

b) Zwischeneintragung trotz Teilungsanordnung 

Im Erbfall von Kommanditanteilen hat somit zunächst und grundsätzlich die Eintragung sämtlicher Miterben entsprechend ihrer jeweiligen Erbquoten zu erfolgen. Es stellt sich die Frage, ob eine Teilungsanordnung des Erblassers gem. § 2048 BGB, die den Kommanditanteil an die Erben in einem bestimmten, unter Umständen von der Erbquote abweichende Beteiligungsverhältnissezuweist, eine solche Voreintragung entbehrlich macht. 

Anzunehmen wäre dies, wenn der Teilungsanordnung ausnahmsweise dingliche Wirkung zukäme und diese, wie eine qualifizierte Nachfolgeklausel, – eine unmittelbare Sonderrechtsnachfolge des durch die Teilungsanordnung bestimmten Erben zur Folge hätte. 

Die Frage, ob der Teilungsanordnung ausnahmsweise dingliche Wirkung zukommt ist umstritten

Befürworter, die ausnahmsweise der Teilungsanordung die o.g. dingliche Wirkung zusprechen, beziehen sich auf ein vermeintliches obiter dictum des BGH (DNotZ 1977, 550 m. Anm. Priester) bzw. auf die Überlegung, dass auch die qualifizierte Nachfolgeklausel als eine dinglich wirkende Teilungsanordnung anzusehen sei (vgl. etwa Kindler, in: Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, 9. Aufl. 2019, § 139 Rn. 6). 

Die herrschende Meinung geht jedoch davon aus, dass eine Teilungsanordnung keine unmittelbare dingliche Zuordnung des Gesellschaftsanteils im Erbfall zur Folge hat: Sie hat nicht die Wirkung wie eine qualifizierte Nachfolgeklausel (BFH MittBayNot 1999, 212 zur Verbindung von einfacher Nachfolgeklausel und Teilungsanordnung; KG DNotZ 2001, 408; MünchKommHGB/ K. Schmidt, § 139 Rn. 15; MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl. 2017, § 727 Rn. 30; Krafka, Rn. 756). Krafka (Rn. 756) weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass im Falle einer Teilungsanordnung zunächst sämtliche Miterben und in einem zweiten Schritt in Ausführung der Teilungsanordnung die endgültigen Erwerber der Kommanditbeteiligung im Handelsregister einzutragen sind. Unter Beachtung der erforderlichen lückenlosen Darstellung der Haftungslage bezüglich der Kommanditbeteiligung gilt dies selbst dann, wenn der dingliche Vollzug bereits erfolgt ist. 

Im Übrigen wird der Grundsatz der nur schuldrechtlichen Wirkung einer Teilungsanordnung auch nicht bezweifelt, was die h.M. stützt, vgl. MünchKommBGB/ Ann, § 2048 Rn. 8; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, § 15 Rn. 199. 

Eine dingliche Wirkung lässt sich daher nur mit einer qualifizierten Nachfolgeklausel erreichen. Eine Teilungsanordnung ist dafür unzureichend.  Die Frage ist aber höchtsrichterlich nicht abschließend geklärt.

Das OLG Düsseldorf (FGPrax 2017, 255) hat zuletzt entschieden, dass es bei einer Teilungsanordnung zunächst der Eintragung sämtlicher Miterben und hiernach der Eintragung des letztendlichen Erwerbers der Beteiligung bedürfe. Bei der Zuwendung eines Kommanditanteils im Wege des Vermächtnisses (§ 2147 BGB) sei zunächst wiederum der Erbe und erst hiernach der Vermächtnis- nehmer als Sonderrechtsnachfolger anzumelden. 

 

II. Der Erbfolgenachweis 

 

1. Der Erbschein

Nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB ist für den Übergang des Kommanditanteils auf die gesetzlichen Erben des Erblassers die Rechtsnachfolge „soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.“ Die Erbfolge ist regelmäßig durch Erbschein nachzuweisen, soweit sie auf dem Gesetz oder einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht, vgl. OLG Köln DNotZ 2005, 555; KG DNotZ 2001, 408, 410; OLG FGPrax 2014, 219, 220; Krafka, Rn. 128. 

Die Rechtslage stimmt mit jener im Grundbuchverfahrensrecht überein. Im Grundbuchverfahrensrecht besteht die eine Ausnahme, dass nach § 35 Abs. 1, S. 1 GBO der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein/Europäisches Nachlasszeugnis und nur dann, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde beruht, auch durch Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung geführt werden kann, § 35 Abs. 1, S. 2 GBO. 

2. Der quotenlose Erbschein

Gem. § 352a Abs. 2 FamFG ist es den Erben mögllich, einen quotenlosen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. Da die genaue Erbquote vor allem interne Bedeutung innerhalb der Erbengemeinschaft hat, ist diese Neuregelung durchaus praxisorientiert (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 352a Rn. 17; Zimmermann, ZEV 2015, 520 522). 

Anders ist es im Handelsregisterverfahren. Aufgrund der „Sondererbfolge“ der Erben kommt es hier gerade entscheidend auf die Erbquote an. Dem Handelsregister ist es nicht zuzumuten, die Erbquoten selbständig zu ermitteln. 

§ 12 Abs. 1 S. 4 HGB bestimmt, dass die anzumeldende Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. Damit geht das Gesetz davon aus, dass dem Handelsregister die konkret einzutragende Rechtsnachfolge, d.h. auch die konkrete Erbquote im Fall der „Sonderrechtsnachfolge“ nachzuweisen ist. Eine Zwischeneintragung der einzelnen Erben ohne die Zuweisung eines bestimmten Kommanditanteils sieht das Gesetz nicht vor.

C. Fazit

Bei einer Teilungsanordnung ist zunächst der Eintragung sämtlicher Miterben und hiernach der Eintragung des letztendlichen Erwerbers der Beteiligung erforderlich.

Eine dingliche Wirkung lässt sich nur mit einer qualifizierten Nachfolgeklausel erreichen. Eine Teilungsanordnung ist dafür unzureichend.

Der quotenlose Erbschein is in den Fällen, in denen eine Kommanditbeteiligung zum Nachlass gehört, nicht ausreichend, um dem Handelsregister die Erfolge ausreichend nachzuweisen.

 

Ihr Ansprechpartner zum Thema:

Rechts- und Fachanwalt Ralf Buerger, Hagen.

Autor: