Gewähren Banken Verbrauchern einen Kredit, ist es üblich, dass neben dem Darlehensvertrag auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen werden soll, die von den Banken ebenfalls vermittelt wird. Gerade bei Immobiliendarlehen, Autokrediten oder Ratenkrediten ist der Abschluss einer Restschuldversicherung gängige Praxis. Häufig wird die Auszahlung des Kredits an den Abschluss der Versicherung geknüpft.
Für den Verbraucher bietet die Restschuldversicherung den Vorteil, dass er abgesichert ist, wenn er in Zahlungsschwierigkeiten kommt, die beispielsweise in Folge von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Todesfall entstanden sind. Auf der anderen Seite bedeutet die Restschuldversicherung aber auch eine finanzielle Belastung. Nicht nur wegen der Prämien, die zu leisten sind, sondern auch wegen der Zinsen. „Die an das Versicherungsunternehmen zu zahlenden Prämien werden häufig gleich auf den Kreditbetrag aufgeschlagen. Durch die höhere Kreditsumme steigt natürlich auch die Zinsbelastung für den Darlehensnehmer erheblich an“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.
Allerdings haben Verbraucher gerade bei Verbraucherdarlehen mit einer Restschuldversicherung die erweiterte Möglichkeit des Widerrufs. Der Bundesgerichthof ist nämlich der Auffassung, dass im Rahmen des Widerrufs des Darlehens auch die damit verbundene Restschuldversicherung zu berücksichtigen ist, wenn die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, also ein verbundenes Geschäft vorliegt und die von der Bank erteilte Widerrufsbelehrung insbesondere diesbezüglich fehlerhaft war. „Der Verbraucher muss nach § 358 BGB a.F. darüber aufgeklärt werden, dass er sich mit dem Widerruf des Darlehensvertrags auch von der Restschuldversicherung lösen kann und umgekehrt. Der Verbraucher ist nach einem erfolgreichen Widerruf an beide Verträge nicht mehr gebunden“, erklärt Rechtsanwalt Buerger. „In vielen Fällen dürften die Verbraucher nicht entsprechend aufgeklärt worden sein.“ Restschuldversicherung und Kreditvertrag bilden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann ein verbundenes Geschäft, wenn das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient.
Dieser Rechtsprechung folgte nun auch das OLG Hamm. Vor dem OLG ging es um den Widerruf eines Verbraucherdarlehens und einer Restschuldversicherung, die im Zuge der Darlehensaufnahme abgeschlossen wurde. Der Verbraucher beantragte u.a. die Erstattung der Kosten für die Restschutzversicherung. Das OLG stellte fest, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Abschluss der Restschuldversicherung um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe. Der Abschluss der Versicherung könne nicht als eigenständiges Geschäft gewertet werden. Auch läge der Zweck des Darlehens nicht lediglich in der Finanzierung der Versicherung.
Abschließend wies das OLG Hamm noch darauf hin, dass die Bank sich insbesondere nicht auf § 814 BGB berufen könne. Der besagt, dass Zahlungen nicht zurückgefordert werden können, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zu der Zahlung nicht verpflichtet war. Das OLG stellte dazu fest, dass es nicht besonders realistisch sei, dass ein Kunde Zahlungen an die Bank leiste, wenn er wisse, dass er dazu nicht verpflichtet sei. Der Senat gab daraufhin zu verstehen, dass wenn „gezahlt und nichts gesagt wird“ im Zweifel zumindest auf die Rückzahlungsforderung geleistet werde. Die Parteien einigten sich schließlich auf einen Vergleich.