Urteil: Autokredit der VW Bank kann widerrufen werden

VW-Käufer wird es freuen: Sie haben gute Aussichten, ihren mit der VW Bank abgeschlossenen Kreditvertrag zur Autofinanzierung zu widerrufen. Das Landgericht Arnsberg hat in einem viel beachteten und durchaus richtungsweisenden Urteil vom 17. November 2017 entschieden, dass die VW Bank ihren Kunden fehlerhaft belehrt hat und der Widerruf deshalb auch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags noch möglich ist (Az.: I-2 O 45/17).

„Bei Autofinanzierungen liegt in der Regel ein sog. verbundenes Geschäft vor. Das bringt für den Verbraucher den Vorteil, dass er nach einem erfolgreichen Widerruf nicht nur den Kreditvertrag, sondern auch den Kaufvertrag rückabwickeln kann. Für durch den VW-Abgasskandal geschädigte Käufer kann der Widerruf daher der elegante Ausweg sein, um ihr Fahrzeug mit der manipulierten Software wieder loszuwerden. Grundsätzlich ist der Widerruf eines Autokredits aber nicht davon abhängig, ob das Auto vom Abgasskandal betroffen ist. Der Widerrufsjoker kann immer dann gezogen werden, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet oder ihren Kunden fehlerhaft informiert hat“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.

In einem Kreditvertrag der VW Bank aus dem Oktober 2014 stellte das LG Arnsberg nun fest, dass der Bank Fehler unterlaufen sind und der Widerruf deshalb erfolgreich war. Der Verbraucher hatte im Oktober 2014 einen gebrauchten VW Passat gekauft und diesen zum Teil durch einen Kredit der VW Bank finanziert. Als sich herausstellte, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, erklärte der Käufer den Widerruf des Kreditvertrags, da er fehlerhaft belehrt worden sei. Die VW Bank berief sich erwartungsgemäß darauf, dass die 14-tägige Widerrufsfrist lange abgelaufen sei und akzeptierte den Widerruf nicht.

Allerdings machte das LG Arnsberg ihr einen dicken Strich durch die Rechnung: Das Gericht erkannte, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und die Bank zwingende Pflichtangaben insbesondere zum Kündigungsrecht nicht gemacht habe. Daher sei die 14-tägige Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden. „In der Praxis bedeutet dieses Urteil, dass der Verbraucher sein Fahrzeug an die Bank zurückgeben kann und im Gegenzug seine gezahlten Raten inklusive Anzahlung zurückerhält“, so Rechtsanwalt Buerger.

In einem weiteren entscheidenden Punkt wird aber voraussichtlich das OLG Hamm in nächster Instanz entscheiden müssen. Dabei geht es um die Frage, ob der Kreditnehmer der Bank einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer zahlen muss. Das LG Arnsberg bejahte diesen Anspruch der Bank. „Ob diese Auffassung haltbar ist, kann aber angezweifelt werden. Denn nach einer Gesetzesänderung kann bei Autokrediten, die seit dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, auch der Nutzungsersatz entfallen“, erklärt Rechtsanwalt Buerger. Wird ein Nutzungsersatz fällig, berechnet sich dieser maßgeblich an den gefahrenen Kilometern. In vielen Fällen würde sich der Widerruf des Autokredits aber dennoch lohnen.

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