BaFin zu den Gefahren des Schwarzen Kapitalmarkts

Das BaFin Journal beschäftigt sich in der Ausgabe vom Dezember 2018 mit den Gefahren des Schwarzen Kapitalmarkts:

Schwarzer Kapitalmarkt - Wenn Anbieter Geschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis der BaFin erbringen

Unglaubliche Gewinne durch todsichere Finanzwetten – täglich investieren Verbraucher Geld in nichtlizensierte Angebote des Schwarzen Kapitalmarkts und erleiden dabei Schiffbruch. Die BaFin geht gegen Anbieter vor, die sich in diesem Segment bewegen und ihre Geschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis der Aufsicht betreiben. Auf diese Weise schützt sie die Interessen des Verbraucherkollektivs und die Stabilität und Integrität des Finanzsystems.

Mit gewerbepolizeilichen Mitteln setzt die BaFin durch, dass die Unternehmen den Erlaubnisvorbehalt beachten, dass sie also nicht gewerbsmäßig Geschäfte betreiben, für die sie eigentlich die Erlaubnis der BaFin bräuchten. Werden Geschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, kann die BaFin sie untersagen und abwickeln lassen – und zwar unabhängig davon, ob ein Fall strafrechtlich verfolgt werden muss und die Strafverfolgungsbehörden ebenfalls tätig werden. Kommt es zu einer strafrechtlichen Verfolgung, arbeitet die zuständige BaFin-Abteilung für die Integrität des Finanzsystems (IF) eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen. Beide Seiten stimmen sich dann mitunter auch ab, wer wann welchen Schritt unternimmt. In einigen Fällen ist es sinnvoll, dass zunächst die Aufsicht aktiv wird, in anderen Fällen wird sinnvollerweise zunächst die Staatsanwaltschaft tätig.

So weit muss es aber gar nicht erst kommen: Anbieter haben auch die Möglichkeit, ihr Geschäftsvorhaben vorab durch die BaFin prüfen zu lassen. So erhalten sie von vornherein Rechtssicherheit darüber, ob die geplanten Tätigkeiten erlaubnispflichtig sind.

Das hat der sogenannte König von Deutschland aus dem Spektrum der Reichsbürger-Bewegung nicht getan. Auf eigene Faust rief er eine „Königliche Reichsbank“ ins Leben. Daneben versuchte er sich auch an der Gründung einer Kranken- und Rentenversicherung. Nachdem die BaFin konsequent gegen die unerlaubten Geschäfte eingeschritten war, wurde der Betreiber zuletzt auch wegen des unerlaubten Betreibens von Versicherungsgeschäften rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt. Derzeit sitzt er seine Strafe ab.

Aktuell beschäftigt sich die BaFin unter anderem intensiv mit den jüngeren Erscheinungsformen von Finanzdienstleistungen im Internet.    

 

Blockchain-Technologie

Ein relevantes Thema sind Investments in Initial Coin Offerings, kurz ICOs (siehe BaFinPerspektiven Ausgabe 1/2018 sowie BaFinJournal März 2018 und April 2018), vor denen die BaFin bereits öffentlich gewarnt  hat. Der Begriff ist angelehnt an den des Börsengangs von Aktiengesellschaften, Initial Public Offering. Bei einem ICO gibt ein Emittent selbstgeschaffene digitale Einheiten (Token oder Coins) aus, die auf der Distributed-Ledger- oder Blockchain-Technologie basieren. Die Erwerber zahlen für die Token in den allermeisten Fällen mit sogenannten virtuellen Währungen, also anderen digitalen nichtgesetzlichen Zahlungsmitteln. Bei der Ausgabe kommen oft blockchainbasierte Programme (Smart Contracts) zum Einsatz, die selbständig und ohne Einflussmöglichkeit von außen Aktionen wie etwa die Übertragung von Vermögenswerten vornehmen können.

Der Emittent verspricht in vielen Fällen, mit den Einnahmen des ICOs die weitere Entwicklung eines Produktes, einer Infrastruktur oder eines Dienstleistungsangebotes zu finanzieren. Dabei dienen die Token oft als Gutschein oder Zahlungsmittel für die späteren Angebote. Manchmal wirbt der Emittent aber auch mit einer klassischen Gewinnbeteiligung.

Anfragen der Token-Emittenten zu möglichen Erlaubnispflichten haben zuletzt stark zugenommen. Die im Zusammenhang mit ICOs anzutreffenden neuartigen technischen Gestaltungen stellen eine besondere Herausforderung für die BaFin dar. Dies liegt vor allem daran, dass eine einheitliche Beurteilung der unterschiedlichen ICOs nicht möglich ist, da die Bedingungen, unter denen die Token ausgegeben werden, stark variieren. Das führt dazu, dass die BaFin immer eine zeitaufwendige Einzelfallprüfung vornimmt.

 

Online-Handelsplattformen

Nicht lizensierte Internet-Handelsplattformen, die den Handel mit Finanzinstrumenten zum Gegenstand haben, bergen ein erhebliches Schadenspotenzial für den Verbraucher. Die BaFin warnt  immer wieder öffentlich vor Formen des hochspekulativen und häufig auch betrügerischen Handels. Zuletzt warnte sie gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt und verschiedenen Landeskriminalämtern vor dubiosen Online-Plattformen.

Die Vorgehensweise der Handelsplattformen folgt stets einem ähnlichen Muster: Im Internet wird für den Online-Handel zum Beispiel mit virtuellen Währungen, binären Optionen und finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs) geworben. Dem Kunden wird dabei nahegelegt, sich mit Namen, E-Mailadresse und Telefonnummer anzumelden. Anschließend kontaktiert die Handelsplattform den Kunden meist per Telefon oder E-Mail und fordert ihn auf, Geld auf sein Handelskonto einzuzahlen. Inhaber des zur Überweisung angegebenen Kontos ist nur sehr selten die Plattform oder ihr Betreiber, sondern meist ein (nicht lizensierter) Zahlungsdienstleister, der das Geld des Kunden entgegennimmt und an seine Auftraggeber im Ausland weiterleitet.

Nun kann der Kunde auf der Handelsplattform mit seinem Geld handeln – mit binären Optionen oder CFDs auf Rohstoffe, Aktien, Währungen oder Kryptowährungen. Regelmäßig erzielt er dabei zunächst buchmäßig positive Ergebnisse, wird durch die telefonische Betreuung seitens der Plattform in seinen Fähigkeiten als Trader bestärkt und davon überzeugt, mehr Geld einzusetzen. Versucht der Kunde jedoch später, sein Guthaben abzuziehen, bricht der Kontakt zur Plattform unvermittelt ab. In einigen Fällen verschwinden Guthaben auf Kundenkonten auch, weil die Plattform eigenmächtig mit dem Geld des Kunden gehandelt hat.

Weil die Anbieter ihre Firmensitze unter Offshore-Briefkastenadressen anmelden und diese Adressen, in vielen Fällen auch die Firmen selbst, oft wechseln, stehen die Chancen auf Rückerhalt des Geldes schlecht.

 

Bekämpfung des Schwarzen Kapitalmarkts

Der BaFin steht ein umfangreiches Instrumentarium zur Bekämpfung unerlaubter Geschäfte zur Verfügung, das sie unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einsetzt. Zu Beginn macht die BaFin meist erst einmal von ihren umfangreichen Sachverhaltsermittlungsrechten Gebrauch und versucht, die Fragen zu klären, die sich zu dem möglicherweise unerlaubten Geschäft ergeben. Sie kann den Betroffenen formlos anhören und um Auskünfte und Unterlagen bitten.

Verweigert der Betroffene eine Kooperation oder stellt sich heraus, dass seine Angaben unvollständig oder falsch sind, kann die BaFin förmliche Aufklärungsmaßnahmen ergreifen.

 

Auskunfts- und Vorlegungsersuchen

Zuvorderst ist hier das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen (AuV) zu nennen. Dieses mildeste Mittel einer förmlichen Aufklärungsmaßnahme verpflichtet den Adressaten, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Oftmals zieht die BaFin das AuV dann in Betracht, wenn der Adressat seine Erlaubnispflicht abstreitet oder deren Vorliegen verkennt und sich aus diesem Grunde seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verweigert. Voraussetzung für ein AuV sind Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Adressat oder ein einbezogenes erlaubnispflichtige Geschäfte nach den Fachaufsichtsgesetzen ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt.

Das AuV kann mit einem Zwangsgeld in Höhe von bis zu 2,5 Millionen Euro durchgesetzt werden.

 

Prüfungsanordnung

Die nächste Stufe nach dem AuV ist die Prüfungsanordnung: Sie kann erlassen werden, wenn sich Zweifel an der Vollständigkeit der Auskünfte eines Adressaten ergeben. Die Prüfungsanordnung gewährt den Bediensteten der BaFin das Recht, die Geschäftsräume auch ohne Zustimmung des Adressaten zu betreten. Es ist der BaFin hingegen nicht erlaubt, ohne dessen Zustimmung die Geschäftsunterlagen einzusehen. Als milderes Mittel im Vergleich zur Durchsuchungsanordnung wird die Prüfungsanordnung dann in Betracht gezogen, wenn der Adressat weiterhin seine Auskunftsbereitschaft zusichert, jedoch Zweifel an der Vollständigkeit der erteilten Auskünfte bestehen. Die Prüfungsanordnung kann ebenfalls mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden.

 

Durchsuchung

Hat die BaFin ihr Ziel, dem mutmaßlich unerlaubten Geschäft auf den Grund zu gehen, bis hierhin noch nicht erreicht, kommt als nächstes eine Durchsuchung in Betracht. Die Durchsuchung stellt das einschneidendste Mittel der Sachverhaltsaufklärung dar. Die Beschäftigten der BaFin können dabei die Geschäfts- und Wohnräume des Adressaten auch gegen dessen Willen betreten, durchsuchen und Beweismittel sicherstellen. Sie können auch Personen durchsuchen, etwa um mobile Datenträger sicherzustellen. Aufgrund des damit einhergehenden Grundrechtseingriffs bedarf die Durchsuchung jedoch grundsätzlich einer richterlichen Anordnung des örtlich zuständigen Amtsgerichts. Eine richterliche Anordnung ist nur bei Gefahr in Verzug entbehrlich.

 

Konsequenzen

Steht fest, dass unerlaubte Geschäfte betrieben werden, ist die BaFin nach den jeweiligen Fachaufsichtsgesetzen ermächtigt, gegen deren Betreiber und die einbezogenen Unternehmen einzuschreiten:

  • Untersagung: Besteht die Gefahr, dass unerlaubte Geschäf te durch denselben Betreiber auch künftig betrieben oder fortgesetzt werden, kann die BaFin die Durchführung der Geschäfte untersagen.
  • Abwicklungsanordnung: Sofern das unerlaubte Geschäft nicht bereits unmittelbar mit der Untersagungsverfügung beendet wird, kann die BaFin als weitergehendes Mittel eine Abwicklungsanordnung erlassen. Diese kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der Betreiber Kundengelder einsammelt und gegebenenfalls auch investiert (zum Beispiel Einlagengeschäft, Finanzportfolioverwaltung, Finanzkommissionsgeschäft, Investmentgeschäft). Erst wenn die Gelder an die Anleger vollständig zurückgezahlt wurden und keine neuen Geschäfte mehr abgeschlossen werden, gilt das unerlaubte Geschäft als abgewickelt.
  • Abwickler: Kann der Betreiber des unerlaubten Geschäfts nicht gewährleisten, dass die angeordnete Abwicklung ordnungsgemäß erfolgt, kann die BaFin eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Das sind in der Regel spezialisierte Rechtsanwälte, die sich auch als Insolvenzverwalter bewährt haben. Die Kosten des Abwicklers hat dann der Betreiber der unerlaubten Geschäfte zu tragen. Reicht die Masse nicht aus, um die vorrangigen Abwicklerkosten zu decken, kann von der Bestellung abgesehen werden, um das Vermögen zu Lasten der Anleger nicht weiter zu schmälern. Der Abwickler ist auch zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betreibers berechtigt.

 

Information der Verbraucher

Tatbestände, die wie das Einlagengeschäft, Investment- oder Finanztransfergeschäft mit der Hingabe von Geld verbunden sind, können den Anlegern in kurzer Zeit gravierende Verluste bescheren, selbst wenn kein Betrug vorliegt. Besonders drastische Folgen bis hin zur Vernichtung der finanziellen Existenz drohen bei unerlaubten Versicherungsgeschäften, wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall ohne ein leistungsstarkes Versicherungsunternehmen dasteht.

Um vor diesem Hintergrund den Schutz der Kunden und Anleger vor unerlaubten Geschäften zu verbessern, veröffentlicht die BaFin sämtliche Maßnahmen im Schwarzen Kapitalmarkt auf ihrer Internetseite. Eine genauere Beschreibung des untersagten Geschäftsmodells soll den Kunden in die Lage versetzen, Rückschlüsse für sein Anlageverhalten abzuleiten. Durch die verbesserte Transparenz werden betroffene Kunden über das Einschreiten der BaFin informiert und potentielle Anleger vor Geschäften mit dem unerlaubt tätigen Betreiber gewarnt.

 

Autor

B. Schmale

Abteilung für die Integrität des Finanzsystems

 

Quelle: BaFinJournal Dezember 2018

 

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