Widerrufsbelehrung der Sparkasse Wetter ist fehlerhaft bzw. unzulänglich so das OLG Hamm

Ein Bericht über die mündliche Verhandlung beim OLG Hamm am 23.09.2015, Az.: I-31 U 149/14, von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ralf Buerger aus Hagen.

Die Sparkasse Wetter verwandte für einen ihrer Verbraucherdarlehensverträge eine allgemein und zahlreich von vielen Sparkassen benutzte Widerrufsbelehrung.

Der Darlehensvertrag datierte auf den 07.08.2007.

Ein Auszug aus dem Text der Belehrung:

„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:“

(„2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“)

Das OLG Hamm hat gestern in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015, Az.: I-31 U 149/14, diese von der Sparkasse Wetter benutzte Widerrufsbelehrung entgegen der Beurteilung des Landgerichts Hagen (Urteil vom 30.10.2014 - 9 O 73/14) als fehlerhaft und unzulänglich bewertet. Insbesondere wurden die folgenden Punkte im Rahmen der gewählten Widerrufsbelehrung beanstandet:

1. Der Fußnotenverweis („2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) lässt nicht erkennen, dass dieser sich nur an den Sachbearbeiter richtet und erzeugt beim Verbraucher Unklarheiten über den Fristlauf.

2. Die Ausführung in der Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Ist im Einklang mit der BGH – Rechtsprechung nicht geeignet ordnungsgemäß über den Fristbeginn zu belehren.

3. Eine Belehrung  bezüglich der Thematik „verbundenes Geschäft“ ist fehlerhaft, wenn kein Verbundgeschäft vorliegt.

4. Bei der Belehrung hinsichtlich finanzierter Geschäfte muss die Bank den richtigen Hinweis auswählen und kann nicht kumulativ für alle Möglichkeiten belehren (finanziertes Geschäft und finanziertes Grundstücksgeschäft). Im Rahmen des Gestaltungshinweises heißt es schließlich „ersetzen“. Die Auswahl des richtigen Textes ist der Bank geschuldet und nicht dem ungeschulten und unwissenden Verbraucher.

 

Ergebnis: Der Verbraucher wird durch eine solche Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß belehrt. Die Bank kann sich nicht auf die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Der Verbraucher kann daher den Vertrag noch widerrufen

Bei einem noch laufenden Darlehen geht im Übrigen beim OLG Hamm der Einwand der Verwirkung stets ins Leere.

Das hier genannte Verfahren wurde Im Rahmen eines Vergleiches beendet, so dass ein Urteil in zweiter Instanz nicht gesprochen werden musste.

Die Sparkasse hatte im Rahmen der Vergleichsverhandlungen dem Verbraucher die Absenkung des Vertragszinssatzes von 5% auf 2% nominal für weiter 10 Jahre unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen angeboten.

Verbraucher sollten generell Ihre Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag überprüfen lassen. Die aktuelle Niedrigzinsphase gibt schließlich genug Anlass für eine Neukonditionierung.

Die Überprüfung Ihres eigenen Darlehensvertrages kann Ihnen daher erhebliche finanzielle Vorteile bringen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten.

 

 

Hagen, 25.04.2015, 7:55 Uhr

 

Thema: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil (Az.: 6 O 4120/14) hat die Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt für unwirksam erklärt:

 

"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
• ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
• die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses."

 

 

 

Hagen, 03.06.2015, 10:00 Uhr

 

Thema: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

 

Die gegensätzliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen macht die rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits für den Laien nicht einfacher. Widerrufsbelehrungen mit dem folgenden Inhalt stehen aktuell auf dem Prüfstand:

 

Eine Widerrufsbelehrung der Sparkassen mit folgendem Inhalt, wobei es im Wesentlichen auf die zwei folgenden Punkte ankommt:

 

1. Fußnotenverweis - („2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“)

2. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

 

Text der Belehrung:

 

„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:“

 

Hierzu folgende gegeneinander streitende Urteile:

 

LG Hagen, Urteil vom 30.10.2014 - 9 O 73/14 (nicht rechtskräftig)

 

„Die Beklagte“ (Sparkasse) „hat das Muster des Verordnungsgebers in der zutreffenden Fassung vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 ohne inhaltliche Abweichung übernommen. Maßgebend ist nach Ansicht der Kammer, dass die Beklagte keine sachlichen Änderungen vornahm“ ... „Zwar verwendet die Beklagte zwei Fußnoten, eine in der Überschrift und eine bei der Angabe der Widerrufsfrist. Die fraglichen Fußnoten enthalten aber keinen Text, der an den Verbraucher (hier: den Kläger) adressiert ist, sein Widerrufsrecht tangiert oder ihn in sonst irgendeiner Weise betrifft. Derartige Abweichungen von dem Mustertext, die für die Ausübung des Widerrufssrechts ohne Bedeutung sind, schieben den Fristbeginn nicht hinaus. Insbesondere handelt es sich nicht um eine inhaltliche Abweichung vom Muster des Verordnungsgebers. Vielmehr richtet sich der Text in den - unterhalb der Unterschriftszeile und außerhalb des Rahmens, der den Text der Widerrufsbelehrung umschließt - abgedruckten Fußnoten erkennbar an Mitarbeiter / Sachbearbeiter der Beklagten. ..... Eine derart marginale Abweichung vom Mustertext, die insbesondere nicht inhaltlicher Natur ist, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich.“

Anmerkung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht Ralf Buerger: „Eine derartige marginale Abweichung vom Mustertext ist eben doch erheblich, so zumindest der Bundesgerichtshof, vgl.:

 

 „Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF greift" (zu Gunsten der Banken) "grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).“ - BGH Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13.)

 

So auch und richtig hierzu:

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 - 4 U 194/11

„Die den Beklagten erteilte formularmäßige Belehrung entspricht, wie sich aus einem Vergleich beider Texte ohne weiteres feststellen lässt, ihrem Inhalt nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Absatz 1 BGB- InfoV ......... So enthält die von der Klägerin“ (Sparkasse) „verwendete Belehrung in Satz 1 des vorgenannten Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fußnotenverweis - der zudem, wenngleich es hierauf nicht ankommt, verwirrend ist („2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) ......

Damit fehlt die vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Absatz 1 BGB- InfoV anknüpft; darauf, welchen konkreten Umfang die vorgenommenen Änderungen haben, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist danach allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt“ ... so der BGH ... „unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.“

 

So im Übrigen auch:

 

Oberlandesgericht München (Urteil vom 21.10.2013 – 19 U 1208/13)

 

„Eine solche Fußnote ist in der BGB-InfoVO ebenfalls nicht vorgesehen. Soweit die Klägerin dazu meint, diese Fußnote richte sich offensichtlich an ihre Mitarbeiter, die nach Prüfung die jeweils einschlägige Frist einsetzen sollten, erklärt das nicht, warum die Fußnote dann in der Ausfertigung für den Beklagten verblieben ist. Eine solche Fußnote kann beim Verbraucher ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns führen, weil sie die Fehlvorstellung wecken könnte, dass der Verbraucher selbst die Frist im Einzelfall noch prüfen solle.“

 

Landgericht Essen (Urteil vom 24.04.2014 – Az.: 6 O 12/14)

 

„So ist die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" unvollständig, weil nicht ausgeführt wird, wann sie spätestens beginnt bzw. welche anderen Anknüpfungspunkte es für den Beginn der Frist geben kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2013, III ZR 145/12, zitiert nach juris, dort Rnr. 10; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, 31 U 97/12. Auch die Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" hinter der Frist "von zwei Wochen" ist aus sich heraus nicht verständlich und bürdet dem Verbraucher eine Prüfungspflicht auf, die er nicht zu tragen hat und außerdem schon mangels genauer weiterer Angaben zum Fristbeginn nicht erfüllen kann.“

 

Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 11.04.2014 – 4 O 395/13)

Landgericht Wuppertal (Urteil vom 04.04.2014 – 17 O 349/13)

Landgericht München (Urteil vom 10.12.2014 –28 O 83/14)

Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 18.12.2014 – 9 O 95/14)

Landgericht Köln (Urteil v. 26.02.2015 - 15 O 454/14)

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 17.03.2015  (Az.: 10 O 131/14)