Insolvenzgeld

Wenn ein Arbeitgeber nicht mehr zahlungsfähig ist, kann er seinen Angestellten naturgemäß auch keine Löhne und Gehälter auszahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die ausstehenden Forderungen der betroffenen Arbeitnehmer dann in Form von Insolvenzgeld vom Arbeitsamt ausgezahlt werden. Einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter, beschäftigte Studenten und Schüler, Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte bis zu 3 Monate nach dem Insolvenzereignis. Hat ein Anspruchsberechtigter von diesem, warum auch immer, keine Kenntnis genommen und deshalb weiter gearbeitet, wird als Stichtag statt dem Insolvenzereignis der letzte Tag vor der Kenntnisnahme genommen.

Neben dem Insolvenzgeld zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) auch die rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenkasse, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung.

Wenn ein Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohnzahlung fortbesteht, wie zum Beispiel im Falle einer Freistellung, kann zudem auch unabhängig von einem etwaigen Insolvenzgeldanspruch Arbeitslosengeld beantragt werden.

Durch den Bezug von Arbeitslosengeld während des Insolvenzgeldzeitraumes wird die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld nicht vermindert.

Arbeitnehmer können im Krankheitsfall auch dann Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig ist.

Diese Leistungen werden dann allerdings auf das Insolvenzgeld angerechnet und es wird lediglich der verbleibende Differenzbetrag zum höheren entgangenen Nettoarbeitsentgelt an die Arbeitnehmer ausgezahlt.

Rechtsanwalt Buerger und Rechtsanwalt Dreier (beide Fachanwälte für Arbeitsrecht) stehen für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.