Ab Januar 2018 wurde der Unterhaltsanspruch von Kindern neu regelt. Die Gehaltsstufen wurden geändert. Die Mindestsätze sind zum 01.01.2018 gestiegen. Dennoch kann es sein, dass einige Unterhaltspflichtige seit dem 01.01.2018 weniger zahlen müssen. Dies liegt an den neuen Einkommensklassen. Es gibt vier Altersstufen, zehn Gehaltsstufen und die Bedarfssätze sind erneut gestiegen.
Vorab zur Erklärung: Die Tabelle gibt es seit 1962. Sie regelt Unterhaltsansprüche von Trennungskindern und wird in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt.
Der Mindestunterhalt beträgt ab Januar 2018 für Kinder der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 348,00 EUR; für Kinder der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 399,00 EUR; und für Kinder der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 467,00 EUR.
„Schaut man genau hin, erkennt man, dass vielen Kindern von Januar 2018 an rechtlich sogar weniger Geld zusteht als bislang. Das liegt daran, dass erstmals seit zehn Jahren die Einkommensgruppen verändert wurden“, erklärt Rechtsanwalt Christian Dreier, Fachanwalt für Familienrecht aus Hagen.
Die erste und niedrigste Einkommensgruppe reichte 2017 bis 1500,00 Euro netto im Monat. Ab Januar 18 erhöhte sich diese Grenze auf nun 1900,00 EUR netto. Kinder bis 17 Jahre profitieren davon, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil bisher unter den 1500 Euro lag. Trennungskinder bis zum Alter von 11 Jahren bekommen sechs Euro mehr Unterhalt und Kinder im Alter zwischen 12 und 17 Jahren stehen 7,00 Euro mehr zu. Bei Volljährigen bleibt der Unterhaltsanspruch gleich (527,00 EUR).
Die negative Wirkung der Änderungen zeigt sich an folgendem Beispiel:
12 Jahre ist das Trennungskind alt. Es lebt bei der Mutter. Der Vater erzielt ein Nettoeinkommen von 2400,00 EUR monatlich. Bis Dezember 2017 war der Vater in die vierte Einkommensgruppe einzuordnen. Er war zur Zahlung von 529,00 EUR (abzüglich des hälftigen Kindergeldes) verpflichtet. Ab Januar 2018 ist der Vater nun der 3. Einkommensgruppe zuzuordnen mit der Folge, dass 514,00 EUR (abzüglich des hälftigen Kindergeldes) zu zahlen sind. Der Unterhalsanspruch des Kindes verringerte sich also um 15,00 EUR monatlich.
Rechtsanwalt Dreier: „Insofern sollten Unterhaltstitel kontrolliert werden.“