te Solar Sprint III – Anleger verlieren bei Kaufangeboten viel Geld

Für Anleger der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG werden finanzielle Verluste immer wahrscheinlicher. Derzeit werden ihnen Kaufangebote für ihre Nachrangdarlehen unterbreitet. „Die Kaufangebote sind allerdings mit Verlusten von bis zu 40 Prozent und mehr verbunden“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.

Ab Mitte 2015 konnten die Anleger der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG Nachrangdarlehen gewähren. Die Nachrangdarlehen sollten eine Verzinsung zwischen 4 und 6 Prozent jährlich bringen und Ende 2018 zurückgezahlt werden. Zu der Rückzahlung ist es jedoch nicht gekommen. Dies begründet die Gesellschaft damit, dass sie die Gelder der Anleger an die MEP Miet- und Servicegesellschaften als Nachrangdarlehen ausgereicht hat, die wiederum in Solardachanlagen investiert und diese an Hauseigentümer vermietet haben. Diese Gesellschaften seien bis auf weiteres nicht in der Lage, die Zinszahlungen zu leisten, heißt es in einem Schreiben an die Anleger.

Grund dafür sei, dass die Muttergesellschaft MEP Werke GmbH ihr Geschäftsmodell ändern musste und die Solaranlagen nicht mehr zur Miete, sondern zum Kauf anbiete. Dies führe wiederum dazu, dass sich die Zahlungen um Jahre verschieben und auch die Rückzahlungen nur zum Teil erfolgen könnten. „Kurz gesagt, den Anlegern drohen erhebliche Verluste, da ihre Forderungen nachrangig sind und zunächst alle anderen, vorrangigen, Gläubiger bedient werden“, so Rechtsanwalt Buerger, der mit der besonderen Problematik bei Nachrangdarlehen bestens vertraut ist.

Vor diesem Hintergrund wird den Anlegern von der te Verwaltungs GmbH nun ein Kaufangebot unterbreitet, bei dem sie zwischen zwei Varianten wählen können. Bei der ersten Variante erhalten sie 50 Prozent der Zeichnungssumme als Kaufpreis und der Anspruch auf die anderen 50 Prozent bleibt noch bis September 2025 erhalten. Bei der zweiten Variante erhält der Anleger einen Kaufpreis in Höhe von 60 Prozent der Zeichnungssumme, verzichtet aber auf alle weiteren Forderungen. „Den Anleger drohen also Verluste zwischen 40 und 50 Prozent ihres investierten Kapitals, wenn sie auf eines der beiden Kaufangebote eingehen“, so Rechtsanwalt Buerger.

Dabei sollen sich die Anleger schnell entscheiden, da das Kaufangebot bis zum 13. Mai 2019 befristet ist. „Bei beiden Angebote verlieren die Anleger viel Geld. Allerdings haben sie noch eine weitere Option und können ihre rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen“, so Rechtsanwalt Buerger.

Zunächst kann geprüft werden ob die Nachrangigkeit der Forderungen überhaupt wirksam vereinbart wurde. Bei Nachrangdarlegen sind vorformulierte Klauseln in den AGB häufig intransparent oder unwirksam, weil sie den Anleger unangemessen benachteiligen. Außerdem können sich die Anlageberater bzw. Vermittler schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie die Anleger nicht umfassend über ihre Risiken und insbesondere über das Totalverlustrisiko bei Nachrangdarlehen aufgeklärt haben.

Schadensersatzpflichtig können ggf. auch Gesellschafter und Geschäftsführer sein, wenn sie z.B. gegen einschlägige Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) verstoßen haben.

 

 

 

 

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