Walter Becker

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Unternehmen: Freier Mitarbeiter bei Buerger -Recht

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Fachanwaltschaften und Spezialgebiete:
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fortbildungen / Urkunden

Taschenrechner stellt verbotenes elektronisches Gerät am Steuer dar

Bereits seit November 2017 verbietet die StVO - neben der "klassischen" Handynutzung - die Nutzung von sämtlichen elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 23 Abs. 1 a S. 1 StVO).

Wie das OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 2019, 4 RBs 191/19 nunmehr klargestellt hat, stellt hierbei auch ein (reiner) elektronischer Taschenrechner ein elektronisches Gerät dar, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.

Handynutzung am Steuer – Einspruch gegen Bußgeld kann sich lohnen

Unstreitig stellt die Handynutzung am Steuer eine erhebliche Gefahrenquelle im Straßenverkehr dar. Wer erwischt wird muss mit einem Bußgeld rechnen. „Allerdings stellt nicht jede ,Verwendung‘ des Mobiltelefons einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Das bedeutet, dass nicht jedes Bußgeld berechtigt ist“, stellen die Rechtsanwälte von Buerger-Recht klar.

Der erfahrene Rechtsanwalt verweist in diesem Zusammenhang auf zwei aktuelle Beschlüsse der Oberlandesgerichte Celle und Stuttgart.

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, 3 Ss (OWi) 8/19:

Autokauf im Internet – Fahrzeug muss beschriebene Beschaffenheit aufweisen

Wer ein Auto kaufen möchte, sucht häufig auf den gängigen Plattformen im Internet nach dem passenden Modell. Die Angaben in der Fahrzeugbeschreibung werden dabei Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie nicht ausdrücklich widerrufen werden. Das stellte das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21. Juli 2016 fest (Az.: 28 U 2/16).