Taschenrechner stellt verbotenes elektronisches Gerät am Steuer dar
Bereits seit November 2017 verbietet die StVO - neben der "klassischen" Handynutzung - die Nutzung von sämtlichen elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 23 Abs. 1 a S. 1 StVO).
Wie das OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 2019, 4 RBs 191/19 nunmehr klargestellt hat, stellt hierbei auch ein (reiner) elektronischer Taschenrechner ein elektronisches Gerät dar, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.