Unstreitig stellt die Handynutzung am Steuer eine erhebliche Gefahrenquelle im Straßenverkehr dar. Wer erwischt wird muss mit einem Bußgeld rechnen. „Allerdings stellt nicht jede ,Verwendung‘ des Mobiltelefons einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Das bedeutet, dass nicht jedes Bußgeld berechtigt ist“, stellen die Rechtsanwälte von Buerger-Recht klar.
Der erfahrene Rechtsanwalt verweist in diesem Zusammenhang auf zwei aktuelle Beschlüsse der Oberlandesgerichte Celle und Stuttgart.
OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, 3 Ss (OWi) 8/19:
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. liegt nur vor, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18:
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. setzt voraus, dass der Fahrzeugführer eines der dort genannten elektronischen Geräte benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält.
„Die Gerichte stellen klar, dass ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nicht schon durch das bloße Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons oder eines anderen elektronischen Geräts entsteht. Der Verstoß liegt erst vor, wenn das Gerät - während des Betriebs des PKW, d.h. bei laufendem Motor - tatsächlich benutzt wird, z.B. wenn ohne entsprechende Freisprecheinrichtung telefoniert wird. Selbst das Ablesen der Uhrzeit ist nicht erlaubt“, erläutert Rechtsanwalt Veller.
Die Gerichte stellen folgendes klar: Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern - wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht - allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18 –).
Das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts während der Fahrt ist somit nicht strafbar. Für einen Verstoß muss die Nutzung des Geräts hinzukommen.
Rechtsanwalt Veller: „In der Rechtsprechung zur alten Fassung der Vorschrift war anerkannt, dass den Tatbestand nicht erfüllt, wer das Mobiltelefon lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder abzulegen. Hieran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift nichts geändert. Der mögliche Wortsinn des gesetzlichen Tatbestands bildet die Grenze der Auslegung. Vom möglichen Wortsinn des Begriffs ,Benutzen‘ ist aber die bloße Ortsveränderung des elektronischen Geräts nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist. Es kann dann nicht mehr die Rede davon sein, dass es bestimmungsgemäß verwendet wird.“
Vor diesem Hintergrund kann es ggfs. lohnen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Rechtsanwalt Buerger und Dreier stehen Ihnen bei der Prüfung / Durchsetzung Ihrer Rechte gerne zur Verfügung.
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