Deutsche Banken haben in der Vergangenheit immer wieder Kommunen durch denkwürdige Kapitalanlageberatung in größte Schwierigkeiten gebracht. Oft ging es dabei um als „Swaps“ benannte Zinswetten. In einem aktuell als Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm geführten Rechtsstreit ging es um 120 Millionen Euro, die von der Stadt Mülheim im Rahmen einer längeren und bis dahin wohl auch harmonischen Geschäftsbeziehung zur Commerzbank in eine Kombination aus Zinsswap und Cap investiert wurden. Das auf 12 Monate begrenzte Geschäft ging ordentlich daneben: Die Stadt Mülheim verlor rund eine Million Euro und verklagte die Commerzbank auf fehlerhafte Anlageberatung.
Die Klage bezog sich vor allem auf die vom Anlageberater verschwiegenen Risiken und die Tatsache, dass die Anlage bereits mit einem negativen Marktwerk gestartet sei und dadurch Kosten entstanden wären. Die Vertreter der Stadt führten aus, dass sie in Kenntnis der Risiken niemals einer solch unsicheren Kapitalanlage zugestimmt hätten.
Die Commerzbank hatte bereits in der ersten Instanz alles Vorwürfe abgestritten und vor dem Landgericht auch eine Abwehr der Klage erreicht. Die Richter dort erkannten eine grundsätzliche Anspruchsverjährung und im Detail auch kein grundsätzlich vom Kläger zu beweisendes Fehlverhalten der Bank. Die Stadt Mülheim ließ es darauf nicht beruhen und zog vor das OLG Hamm. Hier wurden die Karten neu verteilt: Zwar wollte der Senat den Falschberatungsvorwürfen nicht vollends entsprechen, sah aber in Bezug auf die Aufklärungspflichten und der Besonderheit der Kombination von „Swap“ und „Cap“ und der möglichen Einpreisung der Cap-Prämie in den anfänglichen Marktwert möglicherweise doch einen Ansatz für einer Aufklärungspflichtverletzung im Rahmen der objektiven Beratung (anders als die Vorinstanz).
Angesichts der nun nicht mehr eindeutigen Verfahrensausgangs empfahl das Gericht einen Vergleich, der von beiden Parteien angenommen wurde. Die Stadt Mülheim erhält einen Ausgleich in Höhe von 180.000 Euro. Rechtsanwalt Ralf Buerger: „Hier wurde ganz klar nach dem Motiv der Schadensbegrenzung gehandelt und auch ein rechtsprägendes Urteil vor dem BGH vermieden Aus meiner Sicht hat das OLG Hamm die mögliche Verletzung der objektiven Beratungspflichten glasklar dargelegt. Ob diese in weiteren Detailfragen mal mehr mal weniger verletzt wurden und ob die Commerzbank der Meinung ist, die Ansprüche seien ohnehin verjährt, tat dann in diesem Zusammenhang nichts mehr zur Sache!“
OLG Hamm, 29.08.2016, AZ.: I-31 U 180/15