EN Storage GmbH – Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler nicht verjähren lassen!

Oft stimmt die tatsächliche Beratung des Vermittlers nicht mit den Angaben in den Beratungsprotokollen oder Geeignetheitsprüfungen bezüglich der Anlage überein. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, wenn einem die bestehenden Ansprüche gegen den Vermittler wegen Zeitablaufs nicht um die „Ohren fliegen“ sollen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt gem. § 199 I Nr.2 BGB nämlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Verbraucher als Geschädigter)

1.     von den den Anspruch begründenden Umständen (hier z.B. das Herunterspielen des Totalverlustrisikos) und

2.     der Person des Schuldners (hier der Anlageberater/Vermittler)

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Dies bedeutet im Einzelfall konkret, dass sich ein Verbraucher grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne vorhalten lassen muss, wenn er z.B. ein ihm zur Unterschrift vorgelegtes Beratungsprotokoll und insbesondere die darin knapp und übersichtlich zusammengefassten Risikohinweise nicht liest.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt demnach vor, wenn dem Verbraucher die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dem Verbraucher muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorzuwerfen sein, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat.

Zwar muss der Verbraucher nicht im Interesse des Schuldners (des Anlageberaters/Vermittlers) an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen betreiben, aber ein grob fahrlässiges Verschulden liegt vor, wenn das Unterlassen der Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheint.

Der Bundesgerichtshof hatte grundsätzlich entschieden, dass das Nichtlesen eines Beratungsprotokolls die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht rechtfertige (BGH vom 17.03.2016 - WM 2016, 732, Rdn. 18, hier waren die Warnhinweise aber auf der Rückseite des Beratungsbogens gedruckt).

Grob fahrlässig im Sinne der Verjährungsvorschrift soll es aber z.B. gem. der aktuellen Rechtsprechung des OLG Celle sein, wenn der Verbraucher die Augen vor den im vom Anleger unterschriebenen Beratungsbogen und den darin enthaltenen Risikohinweisen verschlossen hat und weiter auf die behaupteten Erklärungen des Anlageberaters/Vermittler vertraut. Gern behaupten die Berater, dass eine Anlage sicher sei und kein Risiko berge. Im Beratungsprotokoll steht plötzlich etwas ganz anderes und Sie wundern sich zu Recht!

Daher gilt grundsätzlich: Sollte Ihnen auffallen, dass der von Ihnen unterschriebene Beratungsbogen bzw. das Informationsblatt bezüglich Ihrer Anlage inhaltlich vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht, besteht Handlungsbedarf und Sie sollten dringend anwaltlichen Rat einholen, damit Ihnen Ihre Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung nicht verjähren und somit für immer verloren gehen.

Selbst wenn Sie die Hinweise in einem Beratungsbogen nur überflogen oder gar überhaupt nicht gelesen hätten, stünde dies dem Beginn der Verjährung Ihrer Ansprüche wegen Beratungsfehlern nicht entgegen (allgemein zum ungelesenen Unterschreiben, vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2010 = WM 2010, 1236 Rdn.9).

Zwar kann von einem Anleger regelmäßig nicht erwartet werden, umfangreiche Prospektangaben durchzulesen, deren Detailfülle, angereichert mit volks- und betriebswirtschaftlichen sowie steuerlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält. Wenn er auf den Rat und die Angaben seines Beraters vertraut, stellt die mangelnde Durchsicht eines Anlageprospektes deshalb grundsätzlich keine „grobes Verschulden gegen sich selbst“ dar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 = WM 2010, 1493, Rdn.33).

Aber Vorsicht dies wird in der Rechtsprechung im Fall des vom Anleger unterschriebenen Beratungsbogens durchaus anders gesehen. Wer etwas gesondert unterschreibt, muss sich veranlasst sehen, sich über den Inhalt der Notiz zu vergewissern. Wer im Zusammenhang mit einer für ihn wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidung gleichsam „blind“ ein handschriftlich ausgefülltes Formular, mithin eine ersichtlich personalisierte Erklärung, von übersichtlichem Umfang unterzeichnet, lässt dasjenige außer Acht, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten würde.

Darauf, ob der Beratungsbogen dem Anleger übergeben wurde, soll es nicht ankommen.

Ebenso unerheblich sei, ob der Beratungsbogen zur „pflichtgemäßen Risikoaufklärung“ geeignet war. Entscheidend ist allein, ob der Verbraucher/Anleger erkennen konnte und auch musste, dass die Erklärungen des Beraters vom Inhalt des Beratungsbogens abwichen (OLG Celle WM 22,2017).

 

 

 

Autor: