Immer wieder hören wir von betrogenen Kapitalanlegern – aktuell insbesondere zum Fall EN Storage GmbH – dass sich Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich bei Kapitalverlust durch Anlagebetrug aus der Verantwortung nehmen und die Zusage der Deckung durch verschiedenste Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen begründen.
Laut Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen und Betreiber des Forums www.en-geschaedigte.de, berufen sich Rechtsschutzversicherer auf die Prospekthaftungsklausel, die so oder ähnlich formuliert ist:
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“
Oft wird auch die Effektenklausel zur Ablehnung der Deckungsübernahme angeführt: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (zum Beispiel Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)."
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind beide Klauseln unwirksam, da sie nicht klar und verständlich sind. Sie verstoßen somit gegen AGB-Recht, siehe auch § 307 I,2 BGB. Ein Versicherungsnehmer weiß als juristischer Laie nicht, was sich hinter dem Wort „Effekten“ verbirgt. Was sind die Grundsätze der Prospekthaftung? Auf welche Kapitalanlagemodellen finden sie Anwendung? Dadurch bleibt für den Versicherungsnehmer unklar, wann die Versicherung eintrittspflichtig ist.
Die vorgenannten Klauseln sind u.a. in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 2005 (ARB 2005) (§ 3 Abs. 2 f. bb) zu finden. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat dieses Muster herausgegeben. Die GDV-Musterbedingungen sind aber rechtlich nicht verbindlich und wurden daher nicht von allen Rechtsschutzversicherern verwendet.
Wurde Ihnen zu Unrecht Versicherungsschutz im Fall EN Storage versagt? Wir setzen uns für Sie ein und es bestehen durchaus gute Chancen, schlussendlich Deckungsschutz vom Versicherer zu erhalten. Es ist sogar möglich, nachträglich von ihrer Versicherung Rechtsanwalts- und Gerichtskosten erstattet zu bekommen.
Buerger empfiehlt: „Schauen Sie sich Ihre Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung mal genau an. Finden Sie Klauseln in der vorgenannten Form, dann dürfte ihrem Versicherer die Absage schwerfallen! Gern übernehmen auch wir diese Aufgabe.“
Bitte senden Sie eine E-Mail mit der Adresse Ihrer Rechtsschutzversicherung und ihre Vertragsnummer an mail@ra-ralf-buerger.de