Das Landgericht Hamburg (AZ 325 O 42/16) macht Darlehensnehmern Hoffnung, die ein nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossenes Darlehen aufgrund fehlerhafter Belehrungen zum Fristanlauf widerrufen möchten. Wie schon der BGH im Urteil zur Sparkasse Nürnberg fährt das Hamburger Landgericht eine Null-Toleranz-Strategie gegenüber Banken, die – warum und mit welchem Ergebnis auch immer – die Musterwiderrufsbelehrungen verändert oder – wie im Fall der DSL Bank – durch einen Zusatz erweitert haben.
Das Landgericht geht sogar spürbar einen Schritt weiter als die Richterkollegen vom Bundesgerichtshof. Im Anschluss an die eigentlich zulässig wirkende Widerrufsbelehrung, die wenig Abweichungen zum Muster erhält, fanden die Hamburger einen Kasten im weiteren Vertragswerk, der so in der Vorlage nicht zu finden ist. Unter der Überschrift „Verbindlichkeit dieses Antrages/ Bindefrist“ wird nochmals belehrend Stellung bezogen: „Durch Unterzeichnung dieser Erklärung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages ab. Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertragsangebotes durch den Darlehensnehmer.“
Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Hagen: „Dieser Zusatz entwertet die grundsätzlich passende Widerrufsbelehrung, weil selbst ein aufmerksamer Verbraucher kaum erkennen kann, ob und wie lange ihm ein Widerrufsrecht zusteht.“
Das geht so nicht, fand das Landgericht. Wir zitieren: „Die Erklärung über die Bindefrist ist danach auch in zeitlicher Hinsicht geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu vermitteln, dass er von seinem Widerrufsrecht nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen könne.“ Die DSL Bank muss das Darlehen komplett rückabwickeln und Ersatz für den entgangenen Nutzen leisten.