Die DKB AG ist bekannt dafür, Widerrufe von Immobiliendarlehen nicht anzuerkennen und ins gerichtliche Verfahren zu gehen. In einer aktuellen Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm akzeptierte die Deutsche Kreditbank einen Vergleich vorbehaltlich dem Ergebnis einer weiteren Beratung, so dass der Verkündungstermin vorsorglich auf den 5. Oktober festgelegt wurde. Geht die DKB abschließend nicht auf den Vergleich ein, dürfte wohl seitens des OLG der Klage entsprochen werden.
Der Widerruf des DKB-Kunden hatte sich auf ein in 2008 gewährtes Darlehen bezogen. Der Widerruf sei grundsätzlich wirksam, entschied der Senat, denn die Widerrufsbelehrung enthalte in ihrer Formulierung den Passus, „der Widerruf ist frühestens möglich am (…).“ Der Bundesgerichtshof hat sich hier deutlich verbraucherfreundlich positioniert: Verbraucher müssen hinreichend auf einen genauen Beginn der Widerrufsfrist hingewiesen werden. Rechtsanwalt Ralf Buerger: „Dieser Belehrungsfehler ist der klassische Widerrufsjoker – warum es die DKB AG trotzdem auf ein Verfahren in zwei Instanzen ankommen ließ, wundert schon, ist aber scheint’s Strategie!“
Weiter fehlt es nach Meinung der Hammer Richter nach §355 II BGB aF an einem Hinweis darauf, dass die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Beklagte habe weiterhin die Musterbelehrung nach Anlage 2 §14 BGB-InfoV aF nicht exakt genug eingehalten, denn die Bank könne sich nach der Rechtsauffassung des Senats und des BGH nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen, wenn sie dieses nicht vollständig verwendet.
Zudem befasste sich der Senat mit einer möglichen unzulässigen Rechtsausübung durch die Kläger. Die Deutsche Kreditbank hatte eingewendet, der Widerruf solle lediglich im weiteren Verlauf zu günstigeren Zinsbedingungen für die Kläger führen. Daher sei ein eventuell zulässiger Widerruf auf jeden Fall verwirkt. Buerger: „Dieses Argument hat der BGH grundsätzlich entschärft: Selbst wenn Bankkunden ausschließlich wegen der günstigen Zinsen widerrufen ist dies nicht rechtsmissbräuchlich!“
Das Gericht befand, dass das Instrument der unzulässigen Rechtsausübung im Bereich des Widerrufs aus Gründen des Verbraucherschutzes sehr restriktiv angewendet werden müsse. Bezugnehmend auf aktuelle BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 16.03.2006, Urteil vom 12.07.2016 XI ZR 564/15) sei ein Rechtsmissbrauch nicht schon allein deswegen gegeben, weil der Verbraucher durch den Widerruf günstigere Zinsen erzielen wolle.
Der Senat machte folgendes Vergleichsangebot. 35.000 Euro sollen weiterhin den Klägern als Darlehen zur Verfügung stehen zu einem Zins von 2,1 Prozent mit einer Bindungsfrist von zehn Jahren. Für die Kläger ein guter Kompromiss, da sich der Senat bezüglich der Höhe möglicher Verzinsungen im Rahmen der Nutzungsentschädigung auf die Seite der DKB gestellt hatte und maximal 2,5 Prozent in Aussicht gestellt hatte, anstatt wie die vom Kläger geforderten 5 Prozent über dem Basiszinssatz.
OLG Hamm, Verhandlung I-31 U 122/15, 31.08.2016