Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Sommer 2015 die so genannte Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftskonten gekippt und entsprechende Klauseln mit „Gebühren pro Buchung“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig erklärt.
Mittlerweile gibt es weitere Urteile, die den Anspruch von Bankkunden unterstreichen und Banken zwingen, zu Unrecht kassierte Gebühren wieder auszuzahlen. In dem in Karlsruhe verhandelten Fall war es um Gebühren für Rücklastschriften und Falschbuchungen gegangen. Die unterlegene Sparkasse Baden-Baden Gaggenau muss die Gebühren zurückzahlen. Der obsiegende Versicherungsmakler erhielt 77.600 Euro an zuviel gezahlten Gebühren zurück Es widerspreche dem Gesetz, wenn eine Bank Geld kassiert, nachdem sie selbst einen Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausführe.
Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Banken dürfen von Geschäftskunden ohne nähere Konkretisierung im gesetzlich zulässigen Rahmen keine Bearbeitungsgebühren pro Buchung einziehen.“ Der Anspruch summiert sich abhängig vom Geschäftsmodell übrigens rasch. Im verhandelten Beispiel hatte der Makler 25.000 Versicherungsverträge in der Betreuung. Für jede erfolglose Abbuchung von Kundenkonten hatte die Bank ihm über Jahre 32 Cent berechnet.
Buerger empfiehlt Geschäftskunden von deutschen Banken unbedingt in Form einer Kontenprüfung Gewissheit zu erlangen, dass Banken nicht zu Unrecht Gebühren kassiert oder Überziehungszinsen falsch berechnet haben: „Ich denke, dass so manche Schieflage mittelständischer Unternehmen durch die Erstattung jahrelang zu viel gezahlter Gebühren und Zinsen sehr gut korrigierbar ist!“
Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14