BFH: Verluste aus Nachrangdarlehen steuerlich als Verlust anzuerkennen

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung kann steuerlich als Verlust geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24.10.2017 entschieden (Az.: VIII R 13/15). „Das Urteil kann auch für viele Anleger, die Nachranddarlehen gewährt haben, wichtig sein. Fallen ihre Forderungen aus, können die Verluste beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch bei anderen Kapitalanlagen wie z.B. Unternehmensanleihen“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.

In dem zu Grunde liegenden Fall gewährte der Kläger 2010 ein verzinsliches Darlehen. Nach einigen Monaten blieben die Rückzahlungen aus, schließlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eröffnet. Der Darlehensgeber meldete seine noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das zuständige Finanzamt und auch das Finanzgericht wollten den Verlust nicht anerkennen. Der BFH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht.

Der BFH stellte klar, dass mit der Einführung der Abgeltungssteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden soll. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führe daher auch zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Voraussetzung des steuerlich absetzbaren Verlustes sei aber, dass die Forderung endgültig ganz oder teilweise ausfällt und keine weiteren Rückzahlungen mehr zu erwarten sind. Ein Anhaltspunkt dafür sei beispielsweise, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reiche allerdings in der Regel noch nicht aus, um den endgültigen Ausfall der Forderungen anzunehmen, so der BFH.

Rechtsanwalt Buerger: „Nachrangdarlehen sind riskante Kapitalanlagen. Anleger übernehmen hierbei die Rolle des Darlehensgebers. Vielfach mussten sie schon erleben, dass das Unternehmen, dem das Nachrangdarlehen gewährt wurde, Insolvenz anmeldet. Aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Forderungen gehen die Anleger im Insolvenzverfahren in der Regel leer aus. Die Verluste können sie nach der Entscheidung des BFH steuerlich geltend machen. Ähnliches gilt auch für Anleger, die in Unternehmensanleihen oder vergleichbare Kapitalanlagen investiert haben.“

Für die Anleger ist es ein Vorteil, wenn sie ihren Verlust steuerlich geltend machen können. Der erlittene finanzielle Schaden lässt sich so allerdings nicht ausgleichen. „In vielen Fällen kommen aber Schadensersatzansprüche in Betracht, z.B. weil die Anlagevermittler nicht ordnungsgemäß über das Totalverlust-Risiko für die Anleger aufgeklärt haben und in der Haftung stehen“ so Rechtsanwalt Buerger.

 

 

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