BAG zu Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag – Mindestlohn muss ausgenommen sein

Ausschlussklauseln lassen sich in den meisten Arbeitsverträgen finden. Arbeitgeber müssen aber aufpassen: Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn muss von diesen Klauseln ausgenommen sein. Ansonsten ist die Ausschlussklausel unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom  18. September 2018 entschieden (Az.: 9 AZR 162/18).

In § 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist geregelt, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam sind. Diese Regelung hat erhebliche Auswirkungen auf Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag – nicht nur den Mindestlohn betreffend. Denn das BAG hat entschieden, dass vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklauseln, die auch den garantierten Mindestlohn erfassen, gegen das Transparenzgebot verstoßen und insgesamt unwirksam sind. „Wurden die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich von der Ausschlussklausel ausgenommen, ist somit die gesamte Klausel auch im Hinblick auf andere Ansprüche bei Arbeitsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurden , unwirksam. Für den Arbeitgeber kann das unter Umständen teure Folgen haben. Daher sollten Arbeitsverträge im Hinblick auf Ausschlussklauseln überprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hagen.

In dem zu Grunde liegendem Fall ging es um die Klage eines Fußbodenlegers. In dessen Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 war u.a. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht werden. Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis am 15. August 2016 endete. Die abschließende Abrechnung des Arbeitgebers  vom 6. Oktober 2016 wies keine Urlaubsabgeltung aus. Diesen Anspruch machte der Kläger am 17. Januar 2017 und damit nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist geltend.

Das BAG entschied, dass der Fußbodenleger dennoch Anspruch auf die Abgeltung seiner 19 Urlaubstage in Höhe von knapp 1700 Euro brutto habe. Auch wenn der Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht wurde, sei er nicht verfallen. Denn die Ausschlussklausel sei insgesamt unwirksam, da sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme. Die Klausel könne daher auch nicht für andere Ansprüche aufrechterhalten werden, so das BAG.

„Diese Entscheidung dürfte einen großen Teil der Arbeitsverträge betreffen und ist daher von großer praktischer Bedeutung“, so Rechtsanwalt Buerger. „Mindestlohnansprüche sollten in allen Ausschlussklauseln ausdrücklich ausgenommen werden.“

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