Ein prospekt- und aufsichtsfreies Anlageprodukt stellt immer eine Gefahr für den unerfahrenen Verbraucher dar und die Erfahrung hat gezeigt, dass bereits zahlreiche Investitionen von Verbrauchern in derartige gefahrträchtige Kapitalanlageprodukte zum Totalverlust führten. Insbesondere ist der Investor regelmäßig nicht am Unternehmen selbst beteiligt, so dass der Unternehmer weiterhin alle unternehmerischen Entscheidungen allein treffen kann. Einem bösgläubigen Unternehmer waren bei dieser Form der Kapitalanlage fast keine Grenzen gesetzt und noch heute ist die fehlende Sicherheit größtes Problem von Nachrangdarlehen.
Ein Vorteil soll es sein, dass der Investors an Verlusten des Unternehmens nicht beteiligt ist und auch (anders als bei dem üblichen KG-Fonds) keiner Nachhaftung unterliegt. Bei einem Totalverlust ein schwacher Trost. Untragbar ist die Situation, dass Nachrangdarlehen / partiarische Darlehen öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei für Anlagekonzepte vor dem 10. Juli 2015 keine gesetzliche Prospektpflicht bestand, so dass es eines förmlichen Verkaufsprospekts zum Vertrieb des Nachrangdarlehens / partiarischen Darlehens seinerzeit nicht bedurfte.
Seit der Änderung des Vermögensanlagengesetzes durch das Kleinanlegerschutzgesetz besteht auch für partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen grundsätzlich eine Prospektpflicht, sofern ein öffentliches Angebot erfolgt.