Widerruf von Lebensversicherungen

Die Gewinnerwartung, die heute an Lebensversicherungen gestellt werden können, sind minimal. Immer mehr Versicherte suchen daher einen Ausweg aus diese nicht attraktiven Kapitalanlage, um in eine bessere Form der Altersvorsorge investieren zu können. Mit dem Widerruf können versicherte einen optimalen Weg zur Rückabwicklung wählen, da dieser aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen komplette Rückabwicklungen ermöglicht.

Einem Vertrag kann widersprochen werden, wenn die Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Standards entsprechen. Gesetzgeber und Bundesgerichtshof haben für Widerrufe auf Basis fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ein so genanntes "Ewiges Widerrufsrecht" installiert. Ein Widerruf wird ohne Anspruch an die Form schriftlich an den Lebensversicherer verschickt. Da eine Ablehnung des Widerrufes erfahrungsgemäß abgelehnt wird, bietet sich von Anfang an kompetente anwaltliche Begleitung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Ralf Buerger prüft Ihre Widerrufsbelehrung kostenlos.

Prinzipiell sind alle Lebens- und Rentenversicherungen rückabwickelbar, wenn bei Vertragsschluss fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet wurden. Darunter fallen auch alle steuerbegünstigten Versicherungen wie Riesterrente, Rürup-Rente und unter Umständen auch betriebliche Altersvorsorge-Versicherungen.

Auch ausländische Versicherungen können rückabgewickelt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass deutsches Recht anwendbar ist. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht können im jeweiligen Einzelfall ermitteln, welches Nationalrecht anwendbar ist.

Ausbezahlt, gekündigt - Kann ich auch bereits beendete Verträge widerrufen?
Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich für alle Verträge, unabhängig davon, ob sie bereits ausgezahlt wurden oder durch Zahlung des Rückkaufswertes beendet wurden.

Was steht Ihnen im Falle eines erfolgreichen Widerrufes zu?
Komplizierte finanzmathematische Berechnungen definieren einen Anspruch, der sich aus der Rückzahlung der geleisteten Prämien mit Verzinsung  in Verrechnung des tatsächlich bestandenen Versicherungsschutzes ergibt. Die von unseren Gutachtern berechnete Summe ist in aller Regel viel höher als die Summe der gezahlten Prämien.