Nachdem ein junger Mann sich beim Land Berlin erfolgreich um eine Stelle als Lehrer beworben hatte, glaubte er seine berufliche Zukunft erst einmal in trockenen Tüchern zu haben. Als sein neuer Arbeitgeber allerdings das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis des Mannes unter die Lupe nahm, machte ein relativ harmloses Delikt, das auch ausschließlich im erweiterten Führungszeugnis notiert wurde, dem Mann einen Strich durch die Rechnung.
Wegen eines Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten lehnte das Land Berlin die Einstellung des Bewerbers ab. Der Mann hatte versucht, mit einem gefälschten Fahrschein die S-Bahn zu nutzen. Er flog bei einer Fahrscheinkontrolle sofort auf und wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bekräftigte in zweiter Instanz, dass ihm aus diesem Grunde die gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz erforderliche charakterliche Eignung für eine Einstellung als Lehrer fehle und eine solche deshalb nicht verantwortbar wäre. Eine rechtsverbindliche Zusage zur Einstellung habe es nach Ansicht des Gerichts auch nicht gegeben, weshalb die Revision des Bewerbers zum Bundesarbeitsgericht abgelehnt wurde.
Dieser Fall zeigt, dass vergleichsweise kleine Delikte in jungen Jahren große Auswirkungen auf das gesamte verbleibende Leben eines Menschen haben können. Deshalb kann es auch vermeintlichen Kleinigkeiten wichtig sein, eine gute anwaltliche Beratung herbeizuziehen, damit etwaige Anzeigen wegen Geringfügigkeit oder ähnlichem fallen gelassen werden können und somit nicht im Führungszeugnis erscheinen.
Rechtsanwalt Buerger und Rechtsanwalt Dreier (beide Fachanwälte für Arbeitsrecht) stehen für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.