Unterhaltsvorschuss

Beim sogenannten Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn unterhaltspflichtige Elternteile ihrer Zahlungspflicht für den Kindesunterhalt, egal ob aus Vorsatz oder aus Unvermögen, nicht nachkommen. Es geht also konkret darum, in jedem Fall zu verhindern, dass ein oder gegebenenfalls  auch mehrere Kinder von Armut betroffen werden. Der Unterhaltsvorschuss kann beim Jugendamt beantragt werden.

Der maximale Zeitraum, in dem der alleinerziehende Elternteil einen Unterhaltsvorschuss beziehen kann, wurde bisher allerdings auf 72 Monate, höchstens bis zum 12. Lebensjahr und auf maximal 210 Euro monatlich beschränkt. Dies wird sich ab dem 1. Juli grundlegend ändern, da eine neue Unterhaltsvorschussregelung in Kraft treten wird.

Ab diesem Zeitpunkt werden alle bisherigen Beschränkungen abgeschafft. Alleinerziehende Elternteile können dann von der Geburt des Kindes bis zu seiner Volljährigkeit den Unterhaltsvorschuss beantragen und beziehen. Der Höchstsatz für einen Jugendlichen zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr beträgt dann 268 Euro. Für Kinder unter zwölf Jahren wird der Unterhaltsvorschuss sogar einkommensunabhängig berechnet.

Alleinerziehenden Eltern, die sich oft genug in prekären Situationen befinden, wird damit entgegengekommen. Wenn ein Kind wegen unterlassener Unterhaltszahlungen von Kindesarmut bedroht ist, muss der alleinerziehende Elternteil schnell handeln und einen entsprechenden Antrag beim Jugendamt stellen.

Rechtsanwalt Dreier (Fachanwalt für Familienrecht) steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.