Auch der Lebensversicherer PrismaLife AG hat fehlerhafte Rücktrittsbelehrungen verwendet, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth mit aktuellem Urteil (Az. 8 O 5305/15)erkannt hat. In dem konkreten Fall hatte ein Verbraucher im Jahr 2015 den Rücktritt von seiner 2004 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung erklärt und verlangte die Rückerstattung der geleisteten Prämien. Das LG entschied, dass der Rücktritt wirksam erfolgt sei, da die verwendete Rücktrittsbelehrung fehlerhaft war. In der Belehrung wurde dem Verbraucher ein 14-tägiges Rücktrittsrecht nach Zustellung der Police eingeräumt. Gesetzlich vorgeschrieben war aber eine Rücktrittsfrist von 30 Tagen nach Vertragsschluss. Daher konnte die Versicherung rückabgewickelt werden.
Zwischen 1994 und 2007 wurden viele Lebens- und Rentenversicherungen nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. Bei diesen Policen ist der Rücktritt bzw. Widerruf häufig möglich, weil eine Klausel, die besagt, dass die Rücktritts- bzw. Widerrufsfrist spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, gegen europäisches Recht verstößt und daher unwirksam ist. „Allerdings können auch Versicherungen nach dem sog. Antragsmodell rückabgewickelt werden, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 17. Dezember entschieden (Az.: IV ZR 260/11). Demnach sei nicht entscheidend, ob die Versicherung nach dem Policen- oder Antragsmodell abgeschlossen wurde, sondern alleine die ordnungsgemäße Aufklärung der Versicherungsnehmer. Ist diese nicht erfolgt, wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und der Widerruf ist noch Jahre später möglich. Dieser Rechtsprechung ist auch das LG Nürnberg-Fürth gefolgt“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.
Gründe für fehlerhafte Rücktrittbelehrungen sind vielfältig. Im Fall der PrismaLife AG war es eine falsche Angabe zur Rücktrittsfrist. Ebenso muss die Belehrung aber auch drucktechnisch hervorgehoben sein und für den Verbraucher eindeutig sein. Genügt die Belehrung nicht den Anforderungen, ist der Widerruf oder Rücktritt in vielen Fällen noch möglich. „Dann hat der Verbraucher Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Prämien und Nutzungsersatz abzüglich eines Betrags für den gewährten Versicherungsschutz. Abschluss- und Verwaltungskosten können nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen“, so Rechtsanwalt Buerger.
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