Kein gemeinsames Sorgerecht wegen andauernden Streitigkeiten

Bei unverheirateten Eltern steht das alleinige Sorgerecht zunächst der Mutter zu. Erst durch einen Antrag eines Elternteils kann dem Vater das Sorgerecht erteilt werden. Das Familiengericht macht seine Entscheidung dabei ausschließlich vom Kindeswohl abhängig. Ein Antrag kann deshalb auch abgelehnt werden, wenn die Eltern zu keinerlei Kooperation oder Kommunikation miteinander bereit sind.

Es ist für das Kindeswohl verständlicherweise unerlässlich, dass Eltern einen normalen Umgang miteinander finden müssen. Wächst ein Kind inmitten einer Umgebung auf, die ihm vermittelt, dass die Beziehung zwischen seinen Eltern tendenziell stressbeladener und konfrontativer Art ist, ist dies der Entwicklung des Kindes sicher nicht zuträglich. Es ist also das Mindeste, was den Eltern abverlangt wird: vernünftig miteinander in Kontakt zu treten. Vor allem auch deshalb, um Entscheidungen, die das Kind betreffen, gemeinsam bereden und treffen zu können. Wenn ihnen dies nicht möglich ist, kann das Familiengericht kein gemeinsames Sorgerecht erteilen.

Bei Eltern, die nie eine gemeinsame Partnerschaft eingegangen sind, ist dies besonders kompliziert. Es handelt sich bei der Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht in einem solchen Fall nämlich um Prognoseentscheidungen. Das heißt, dass das Familiengericht zum Zeitpunkt der Anordnung abschätzen muss, wie es um die Beziehung der Eltern in Zukunft stehen wird, ohne dies von einer vorausgegangenen Beziehung ableiten zu können. Deshalb muss es den Eltern auch in schwierigen Fällen ein Stück entgegenkommen. Dies kann dann in Form einer Probezeit erfolgen, in der die Eltern die Chance bekommen, sich für das Kindeswohl zusammenzureißen und ihre persönlichen Differenzen außen vor zu lassen.

Wo jedoch jede Bereitschaft zur Selbstreflexion und Fähigkeit zum Nachgeben fehlt und auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung besteht, kann sogar eine solche Probezeit vom Familiengericht verwehrt werden. In diesem Fall muss davon ausgegangen werden, dass bereits eine Phase des Erprobens der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl schadet. Das Sorgerecht bleibt dann allein bei der Mutter.

Rechtsanwalt Dreier (Fachanwalt für Familienrecht) steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.