Auch wenn einem Elternteil weder das Sorge- noch das Umgangsrecht zusteht, darf er in regelmäßigen Abständen Auskünfte über die Entwicklung seines Kindes von dem Sorgerecht tragenden Elternteil verlangen. Vorausgesetzt, dass der antragstellende Elternteil mit der Auskunft keine rechtsmissbräuchlichen Ziele verfolgt.
Einen entsprechenden Antrag stellte ein 28-jähriger Vater, dem auf Grund diversen Fehlverhaltens, welches sogar in einer Haftstrafe mündete. Die Mutter seines Kindes hatte ihm jegliche Informationen über die Entwicklung des Kindes verweigert.
Der Vater verlangte im halbjährigen Abstand zwei Fotografien des Kindes und Auskunft über dessen Entwicklung. Das Familiengericht Bottrop sprach ihm diesen Anspruch mit der Auflage zu, die Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht auf sozialen Netzwerken zu teilen. Die Kindesmutter hielt den Antrag jedoch für rechtsmissbräuchlich, da der Vater in der Vergangenheit gegenüber ihr und dem Kind gewalttätig gewesen sei und kein echtes Interesse an dem Kind habe. Es gehe ihm lediglich darum, Macht über sie auszuüben und Rache für seine gekränkte Ehre nehmen zu können. Der Vater habe in einem Chat mit dem Bruder der Mutter sogar hasserfüllte Parolen gegen sie und ihr Kind geäußert und mit einer Kindesentführung gedroht. Der Antragsteller räumte ein, dass er gegenüber der Kindesmutter gewalttätig gewesen war. An dem Kind liege ihm jedoch viel und auch durch die Zeit in Haft habe sich daran nichts geändert.
Eine Beschwerde der Mutter blieb erfolglos. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm bestätigte den Beschluss des Familiengerichts Bottrop, da die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches gemäß § 1686 BGB erfüllt seien und die Erteilung der verlangten Auskunft nicht dem Kindeswohl widersprechen. Gründe, die eine Versagung des Umgangsrechts rechtfertigen, genügen hier nicht.
Rechtsanwalt Dreier, Fachanwalt für Familienrecht bei „Buerger“ in Hagen: „Auch dem besagten Chat konnte das Gericht keine rechtsmissbräuchlichen Vorhaben seitens des Vaters entnehmen. Der aufgrund der aggressiven Äußerungen des Vaters verständliche Wunsch der Mutter, nicht in persönlichen Kontakt zum Vater treten zu müssen, stehe ihrer Auskunftsverpflichtung jedoch nicht entgegen, da die Auskunft nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden müsse.“