Diese Fragen mögen sich in den vergangenen Monaten tausende P&R-Anleger gestellt haben, die im Glauben an eine sichere Kapitalanlage Container von den deutschen P & R Gesellschaften gekauft haben und im Frühjahr erfahren mussten, dass alle vier Firmen nacheinander beim Amtsgericht München Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren über ihr Vermögen stellten. Die Insolvenzverfahren wurden durch Beschlüsse des zuständigen Insolvenzgerichts am 24. Juli 2018 tatsächlich eröffnet. Forderungen der Gläubiger können nach der Pressemitteilung der Insolvenzverwalter bis zum 14. September 2018 angemeldet werden.
Es stellt sich die Frage, welche Forderungen geltend gemacht werden können. Geht es nur um die ausstehenden Mieten oder besteht gar ein Aussonderungsrecht des Anlegers an „seinen“ Containern.
Aussonderungsrecht der Anleger
Ein Aussonderungsrecht besteht dann, wenn der Anleger tatsächlich Eigentümer der in den Kauf- und Überlassungsverträgen bezeichneten Container geworden. Die Angaben in den Verträgen, die lediglich Typ und Zustand (neu oder gebraucht) erkennen lassen, dürften dazu nicht ausreichen. Eine Eigentumsübertragung, bei der wie hier der Kaufgegenstand nicht „dem Käufer vom Verkäufer in die Hand gegeben“ oder „vor die Tür gestellt“ wird, ist nach den Grundsätzen des Sachenrechts (neben weiteren Voraussetzungen) überhaupt nur dann möglich, wenn der Kaufgegenstand hinreichend bestimmt ist und von anderen gleicher Art unterschieden werden kann. Gleiche Modelle einer Fahrzeugmarke werden z.B. durch die jeweilige Fahrgestellnummer individualisiert. Eine solche Individualisierung ist auch bei Containern möglich und erfolgt durch die Registrierung des sog. „Eigentümer- oder Operatorcodes“, die von der Organisation B.I.C. (Bureau International et du Transport Intermodal, Paris) nach einer internationalen Norm vergeben wird. Zugeteilte Codes sind im offiziellen Register der Eigentümer-Codes des B.I.C. aufgeführt. Die Codes, die aus 4 Buchstaben und 7 Ziffern bestehen, wurden den Käufern der Container nicht in jedem Fall mitgeteilt. Vielmehr sah die Ziffer 4 des Kaufvertrages vor, dass der Investor zum Nachweis der Eigentumsübertagung des Containers auf Anforderung ein von P & R ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer seines Containers erhielt. Nur wenige Investoren forderten solche Zertifikate an.
„Wir haben die Eigentumszertifikate unserer Mandanten geprüft und dabei sogleich feststellen müssen, dass die entscheidende siebte Zahl, bei der es sich um die sog. Prüfziffer handelt, in allen Zertifikaten fehlt. Ohne diese Zahl sind weitere Recherchen zum Container unmöglich. Es ist allerdings kein Hexenwerk diese Zahl zu ermitteln und sodann auf weiteren Wegen die technischen Details und den aktuellen Standort der Box ausfindig zu machen. Dabei mussten wir zwar in einigen Fällen, wie auch schon im Internet von anderen zu lesen war, feststellen, dass nicht in jedem Fall, die Container von den Investoren bezahlt wurden, die sich hinter der internationalen Codierung verbergen, sondern gebrauchte als neu und kleine als große verkauft und von den getäuschten Investoren ,teuer‘ bezahlt wurden. In anderen Fällen ergab sich aber auch eine Übereinstimmung der über die Codierung ermittelten technischen Daten des registrierten Containers mit den im Angebot zum Kaufvertrag bezeichneten Angaben. Außerdem machten wir ausfindig, dass alle in den Zertifikaten genannten Container aktuell noch existieren, auf der Welt verteilt im Einsatz vermietet sind und sogar die Standorte in Häfen bzw. Schiffe, auf denen die Container derzeit geladen sind, konnten ausfindig gemacht werden. Wenn dieses auch eine zeitlich aufwendige Angelegenheit ist“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.
Warum in einem solchen Fall, in dem der Kaufgegenstand jedenfalls hinreichend individualisiert ist, real existiert und vermietet ist, kein Aussonderungsrecht bestehen soll, erscheint fraglich, denn auch die weiteren Voraussetzungen des Eigentumserwerbs dürften hier vorliegen: Gemäß Ziffer 3 der Kaufverträge wird die tatsächliche Übergabe des Containers ersetzt durch den Verwaltungsvertrag zwischen dem Investor und der jeweiligen P & R Gesellschaft.
In diesem Verwaltungsvertag ist geregelt, dass der Investor die P & R mit der Verwaltung des Containers beauftragt und diese vorher bereits Miet- oder Agenturverträge geschlossen hat, aus denen sämtliche Rechte und Pflichten gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung auf den Investor übergehen. Solange der Verwaltungsvertrag Bestand hat, kümmert sich also P & R um die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus den Miet- und Agenturverträgen, die sie geschlossen hat und darf die Mieten einziehen, die von dem Investor an sie abgetreten wurden.
Die Abtretung wird jedoch hinfällig, wenn entweder der Vertrag gekündigt wird, P & R aus sonstigen Gründen nicht mehr dazu in der Lage ist, die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen oder P & R ihren vertraglich geschuldeten Garantieverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. So heißt es in Ziffer 1 des Verwaltungsvertrages und weiter ist darin bestimmt, dass in dem Fall die Rechte aus dem Miet- und Agenturverhältnis vom Investor unmittelbar wahrgenommen werden oder von einem durch ihn bestellten neuen Verwalter.
Die Investoren erhalten seit Monaten die Garantiemiete nicht mehr, die bei einer Vielzahl von Verträgen in Ziffer 2 des Verwaltungsvertrags geregelt ist. Liegen damit die Voraussetzungen für das Ende des Verwaltungsvertrages und der Abtretung nicht vor? Kann der Investor seine Container jetzt selbst verwalten oder einen anderen Verwalter bestellen? Besteht also das Aussonderungsrecht? „Jedenfalls ist diese Annahme nicht von der Hand zu weisen“, sagt Rechtsanwalt Buerger.
Ob der Insolvenzverwalter dann, wenn die Eigentumszertifikate eine Zuordnung konkreter Boxen zum Investor ermöglichen und zudem die Individualisierung des Containers mittels der Codierung ergeben hat, dass dessen technische Details mit denen in der Angebotsbeschreibung zum Kaufvertrag übereinstimmen, tatsächlich das Aussonderungsverlangen des Investors zurückweisen dürfte, wird in den nächsten Wochen zu klären sein.
In dem Fall eines berechtigten Aussonderungsinteresses muss der Investor seine Container nicht einmal „irgendwo auf der Welt“ abholen, es genügt, dass ihm seine derzeitigen Vertragspartner von dem Insolvenzverwalter genannt werden, mit denen die P & R die Miet- und Agenturverhältnisse geschlossen hat, sodass der Investor einen neuen Verwalter bestellen kann und dieser zukünftig die Verwaltung seiner Boxen für ihn übernimmt.
Rechtsanwalt Buerger: „Eine solche Möglichkeit halten wir nicht für ausgeschlossen, wenn sich diese Chance vermutlich auch nur für wenige Investoren ergeben wird. Die Investoren, die ihre Container aus der Masse individualisieren können und deren Container nachweislich derzeit vermietet sind, werden nicht begeistert von der Vorstellung sein, dass ,ihre‘ Mieteinnahmen nicht ihnen alleine, sondern der Masse zur Verfügung gestellt werden könnten und damit allenfalls eine geringfügige Quote daran zukäme.“
Daher sollten unseres Erachtens die angekündigten „vorausgefüllten“ Anmeldungsformulare für die Gläubigerforderungen auch nicht in jedem Fall ohne vorherige Prüfung denkbarer Ansprüche bestätigt und zurückgeschickt werden.
Strafanzeige gegen P&R-Verantwortliche
Investoren, die über Eigentumszertifikate verfügen, sich bei der Recherche über die Containercodierung aber herausgestellt hat, dass die technischen Details der Container nicht den Angaben im Kaufangebot entsprechen, sollten sich darüber Gedanken machen, ob sie nicht Strafanzeige wegen Betrugs gegen die noch lebenden Verantwortlichen der P & R erstatten wollen. Ein noch lebender Unterzeichner der Eigentumszertifikate, die P & R dem Investor ausgestellt hat, und in dem eine ordnungsgemäße Registrierung der Container bei der B.I.C. bestätigt wird, hat sich wohl eines Anfangsverdachts ausgesetzt, den Kunden wissentlich betrogen zu haben, wenn der registrierte Container hinsichtlich Alter und technischer Details nicht mit dem übereinstimmt, der ihm nach dem Angebot zum Kaufvertrag von P & R verkauft wurde.
„Gerne sind wir bei der Recherche und der Strafanzeige für Sie da“, so Rechtsanwalt Buerger.