Zahlungsrückstände bei Neckermann Neue Energien AG, Sunrise Energy Gmbh und Bio Block Kraft GmbH

Was ist los mit den Unternehmen Neckermann Neue Energien AG, Sunrise Energy Gmbh und  Bio Block Kraft GmbH? Nachrangdarlehensnehmer warten auf die fristgemäßen Zahlungen aus dem Darlehensvertrag, insbesondere der vereinbarten Zinsen! Mandanten sprechen davon, dass Ansprechpartner nicht zu erreichen sowie zuvor besetzte Vermittlungsbüros geschlossen sind. Zahlreiche Nachrangdarlehensnehmer der Neckermann Neue Energien AG, Sunrise Energy GmbH, Bio Block Kraft GmbH haben sich inzwischen bei dem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ralf Buerger gemeldet und Zahlungsrückstände bezüglich der Nachrangdarlehensverträge nebst der vereinbarten Zinsen beklagt.

Auffällig ist, dass bei sämtlichen Firmen der Geschäftsführer sowie Vorstand dieselbe Person ist. Die Buerger Rechtsanwälte haben bereits ein Klageverfahren gegen die Neckermann Neue Energien AG bei Gericht eingereicht. Dort steht die Wirksamkeit des Widerrufs eines Nachrangdarlehensvertrages der Neckermann Neue Energien AG auf dem Prüfstand. Sollte das Verfahren gewonnen werden, hätte dies zur Folge, dass man aus der schlechten Nachrangdarlehensposition heraus käme. Eine realistische Chance sein investiertes Geld nebst einer Nutzungsentschädigung zurück zu erhalten! Die gleichen Chancen sieht RA Ralf Buerger bei den Verträgen mit der Sunrise Energy GmbH sowie BioBlockKraft GmbH.

Anleger sollten aber mit der Entscheidung auf diese Art und Weise ihr investiertes Geld zurück zu verlangen nicht zu lange warten. Schließlich ist derzeit ungewiss, ob die Neckermann Neue Energien AG, die Sunrise Energy GmbH sowie die Bio Block Kraft GmbH die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen wieder ordnungsgemäß aufnehmen werden? Eine Internet-Recherche beim Bundeanzeiger für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen hat ergeben: Die Bio Block Kraft GmbH Letzte dort  2010 die letzte Bilanz hinterlegt, die Sunrise Energy GmbH (vormals Sofortrente GmbH) sogar 2009. Üblicherweise müssen die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften bis zum 31.12. des Folgejahres veröffentlicht werden. Insoweit sind die o.g. Feststellungen äußerst ungewöhnlich.

Autor: